Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1415 Januar 5

Graf Johann von Katzenelnbogen verkauft Konrad Krieg von Altheim eine Rente

Regest-Nr. 13046

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4027 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 73, Nr. 11⟩.
Stückbeschreibung: Moderbeschädigt, durch Einschnitte kassiert.
Siegel: Die ursprüngliche anhängenden elf Siegel fehlen bis auf drei, die beiliegen.
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, K. Kopiarfragmente, 35, 15. Jahrhundert.
Regesten: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium V, fol. 108; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, S. 775 Nr. 2767.
Regest
Graf Johann von Katzenelnbogen verkauft dem Edelknecht (vesten-) Konrad Krieg von Altheim und dessen Frau Else eine Rente von 150 fl. für 2000 fl., über die er quittiert. Der Graf muß Konrad die Gülte jährlich zu Martini auf eigene Gefahr und Kosten nach Dieburg oder eine im Umkreis einer Meile davon gelegene Stadt liefern. Herfür stellt Graf Johann eine Anzahl Bürgen, die bei säumiger Zahlung je einen Knecht mit einem Pferd in ein öffentliches Wirtshaus oder in zwei Häuser in Dieburg in ein Einlager schicken und dieses so lange leisten müssen, bis Konrad das Geld erhalten hat. Verleistete Pferde müssen ersetzt werden, desgleichen durch Tod oder Ausreise ausgefallene Bürgen binnen Monatsfrist nach entsprechender Mahnung bei Einlagerverpflichtung der übrigen, falls es nicht geschieht. Graf Johann sichert den Bürgen Schadloshaltung zu. Will Konrad seine 2000 fl. wieder haben, muß er sie ein Vierteljahr vor Martini schriftlich kündigen und der Graf sie mit allen Gülterückständen bis spätestens 14 Tage nach Martini in der Stadt Frankenstein oder Dieburg, je nach Angabe, auszahlen. Geschieht das nicht, müssen die Bürgen Einlager halten. Die Gülte ist mit vierteljährlicher Kündigung jährlich zu Martini oder 14 Tage darauf für 2000 fl Frankfurter Währung rückkäuflich, wobei das Geld in Dieburg oder in einem im Umkreis einer Meile davon gelegenen Ort auszuzahlen ist. Hierbei muß diese Urkunde zurückgegeben werden. Graf Johann schwört, alle diese Abmachungen zu halten und sie nicht durch Anwendung irgendwelcher Rechtsmittel oder Freiheiten zu beeinträchtigen.
Siegel des Grafen.
Dieses sind seine Bürgen: Emicho von Bürresheim und Hermann von Rodenstein, Ritter, Henne von Werberg d.J., Wilhelm Jude, Konrad und Philipp von Frankenstein, Brüder, Philipp von Frankenstein d.J., Herdan von Büches, Eberhard von Heusenstamm und Marquard von Rödelheim. Sie geloben ihren Bürgschaftsverpflichtungen nachzukommen, und siegeln.

Wortlaut der Datierung

D. 1415 in vigilia epyphanie domini.

Nachweise

Aussteller

Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV.

Empfänger

Krieg von Altenheim, Konrad · Krieg von Altenheim, Else, Frau Konrads

Siegler

Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV. · Bürresheim, Emicho von · Rodenstein, Hermann von · Werberg, Henne d.J. von · Jude, Wilhelm · Frankenstein, Konrad von · Frankenstein, Philipp von · Frankenstein, Philipp d.J. von · Büches, Herdan von · Heusenstamm, Eberhard von · Rödelheim, Marquard von

Weitere Orte

Altheim (Gem. Münster) · Dieburg · Frankenstein (Gem. Mühltal) · Frankfurt a.M., Währung

Sachbegriffe

Edelknechte · Ehefrauen · Gülten, Kauf von · Verkäufe · Zinsen · Währungen, Frankfurter · Bürgen · Kündigungsfristen · Einlager · Knechte · Pferde · Gasthäuser, öffentliche · Brüder · Ritter

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 13046 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/13046> (Stand: 19.03.2024)