Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1398 Januar 4

Burgfriede über Driedorf

Regest-Nr. 11499

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: A: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 3701 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag 4, Nr. 48⟩.
B: Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abt. 170, 853.
Stückbeschreibung: A: Moderbeschädigt und aufgezogen.
Siegel: A: Siegel ab; B: mit den Siegeln.
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv Nachtrag Hessische Akten Bd. 27, gleichzeitig; Staatsarchiv Marburg, Beziehungen zur Grafschaft Diez, gleichzeitig; Staatsarchiv Marburg, Nachtrag K Akten Bd. 13, 15. Jahrhundert;
Regesten: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repetitorium XIV, fol. 314; Kasseler Repetitorium I., S. 696; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, S. 601 f. Nr. 2115.
Regest
Landgraf Hermann von Hessen, Graf Diether von Katzenelnbogen und sein Sohn Johann schließen mit Rat ihrer Freunde einen Burgfrieden über Burg, Stadt und Kirchspiel Driedorf. Entstehen zwischen ihnen, ihren Mannen, Burgmannen, Dienern, Knechten oder Gesindeangehörigen, es seien Geistliche oder Laien, Wortstreitigkeiten oder Tätlichkeiten - ausgenommen bleiben Streitigkeiten über Erbgut innerhalb des Burgfriedensbezirks -, dann soll keiner von ihnen unmittelbar eingreifen, ehe der Fall vor ihre beiden Amtleute und einen dazu erkorenen Burgmann gebracht worden ist, die binnen 14 Tagen darüber entscheiden sollen, so wie sie gemeinsam oder der Burgmann und ein Amtmann bestimmen. Der Spruch soll beurkundet und die von ihnen gesetzte Buße innerhalb eines Monats geleistet werden. Wer das nicht tut, muß nach Ablauf des Monats in ein Einlager nach Wetzlar reiten und dort so lange bleiben, bis er seine Verpflichtungen erfüllt hat. Wer auch das verweigert, soll für treulos und meineidig erklärt werden. Wenn den drei Schiedsleuten ein Fall übergeben wird, sollen sie gemeinsam, aber mindestens zwei von ihnen, persönlich nach Driedorf reiten und es nicht eher wieder verlassen, bevor sie nicht, wie oben bestimmt, darüber entschieden haben. Bricht ein Driedorfer Burgmann den Frieden mit Worten oder Werken soll er es nach Erkenntnis der Drei büßen; bricht ihn ein Knecht eines Burgmannen, muß ihn dieser zur Erfüllung seiner Buße gemäß dem Spruch der drei Schiedsleute anhalten; verweigert der Knecht diese Buße, soll ihn der Burgmann entlassen und erst dann wieder als Knecht annehmen, wenn er gebüßt hat.
Will einer von ihnen einen seiner Herren oder Freunde in die Burg aufnehmen, dann muß dieser vorher in offenem Kriege gestanden haben. Dem ersten, der aufgenommen wird, gebührt der Vorrang, ihm sollen alle als gute Ganerben den Burgfrieden hüten helfen, und er selbst soll schwören, den Burgfrieden zu halten, solange der Krieg währt. Wird der Burgfriede von ihm oder den Seinigen gebrochen, büßt es derjenige, der ihn aufgenommen hat, nach Erkenntnis der Drei. Verfeinden sich die Aussteller untereinander, soll Driedorf neutral bleiben (stylle sitzen) und keiner von ihnen soll es irgendwie schädigen oder beeinträchtigen. Alle jetzigen und zukünftigen Amtleute sollen diesen Burgfrieden beschwören. Bricht ihn einer der Amtleute, muß ihn sein Herr zur Buße anhalten; verweigert ein Amtmann dieselbe, hat ihn sein Herr seines Amtes zu entheben. Keiner von ihnen oder ihren Amtleuten soll des anderen Feind wissentlich nach Driedorf einlassen; geschieht es unwissentlich, muß er denselben nach entsprechender Aufforderung wieder ausweisen; Geleit und Schutz, die zugesagt worden sind, müssen jedoch dabei gewahrt werden.
Die Aussteller verpflichten sich, ihre Burgmannen zu Driedorf bei den hergebrachten Freiheiten, Gnaden und Rechten zu belassen, in Zukunft Freiungen jedoch nur noch gemeinsam vorzunehmen. Keiner von ihnen soll den andern in Burg und Stadt Driedorf überbauen. Sie und ihre Amtleute dürfen aus den dortigen Wäldern kein Holz nach außerhalb verkaufen. Die jetzigen und zukünftigen Turmhüter, Wächter und Pförtner sollen schwören, sich gegenüber beiden Herren gleich recht zu verhalten und von ihnen gemeinsam entlohnt werden.
Die Aussteller behalten sich vor, diesen Burgfrieden nach Bedarf zu erweitern. Sie beschwören ihn und siegeln.

Wortlaut der Datierung

uff den nesten frytag nach dem nuwen jarestage 1398.

Nachweise

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Hermann II. · Katzenelnbogen, Grafen, Dieter VIII. · Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV.

Empfänger

Hessen, Landgrafen, Hermann II. · Katzenelnbogen, Grafen, Dieter VIII. · Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV.

Siegler

Hessen, Landgrafen, Hermann II. · Katzenelnbogen, Grafen, Dieter VIII. · Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV.

Weitere Orte

Driedorf (Lahn-Dill-Kreis), Burg · Driedorf (Lahn-Dill-Kreis) · Wetzlar (Lahn-Dill-Kreis)

Sachbegriffe

Burgfrieden · Söhne · Burgen · Streitigkeiten, Regeln zur Beilegung · Burgmannen · Diener · Knechte · Gesinde · Besitzstreitigkeiten · Amtleute · Einlager · Bußen, zeitliche Frist für Ableistung · Schiedsleute · Dienstherren, Verantwortung von · Amtsenthebungen · Wälder, Holzeinschlag in · Turmhüter · Pförtner · Burgen, Personal · Wächter

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 11499 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/11499> (Stand: 27.04.2024)