Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

(1473) Oktober 11

Hermann III. Riedesel setzt sich für Tiln Driescherf ein

Regest-Nr. 9709

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Engrossment: Entwurf: Stadtarchiv Mühlhausen, Kopialbuch 8, Bl. 155 a.b.
Regesta: Riedesel zu Eisenbach 2, S. 331 f. Nr. 1160.
Regestum
Stadt Mühlhausen an Hermann (III.) Rietesel: Auf Euer Schreiben, daß wir Eurem Knecht Tiln Driescherf sein Recht geben sollten, das ihm vor dem Freienstuhl zu Volkmarsen (Volgmarßen) und sonst vor dreier Fürsten Gericht zugewiesen sei: Dieser tut uns unrecht. Als Landgraf Heinrich zu Hessen und dann Heinrich von der Pforten, Amtmann des Herzogs zu Sachsen zu Thansbrück (Thunigisprucken), für ihn an uns schrieben, haben wir ihnen geantwortet, daß wir ihm sein Recht nicht weigerten. Tile und Tiriell Müller (Muller), seine Widersacher, waren mit Beschuldigung und Antwort vor dem Gericht zu Dorla gestanden. Der Landmann hatte ihnen dort ein Urteil gefunden, das nach dem Gerichtsbrauch an die von Heiligenstadt (Heylgenstat) kam. Die von Heiligenstadt taten einen Spruch, dessen Erläuterung sich Müller erbat. Deshalb ward den Parteien von den Vögten und uns ein Gerichtstag bestimmt. Bei diesem blieb Tyle aus. Wir haben darum den Landgrafen und den Amtmann gebeten, den Tile zu vermögen, sich bei diesem Urteil begnügen zu lassen. Als wir dann hörten, daß der Freigraf von Volkmarsen uns deswegen vor sein Stuhlgericht heische, haben wir diesem geschrieben, daß wir Tyle sein Recht nie geweigert hätten. Wir seien aber dem Heiligen Römischen Reich zugewandt und könnten nach den königlichen und kaiserlichen Privilegien nicht vor das Stuhlgericht gefordert werden, zumal in der jüngsten königlichen und kaiserlichen Reformation zu Frankfurt (Franckfurt) bestimmt worden sei, daß man vor die Heimlichen Gerichte nur fordern solle wegen einer Sache, die dort zuständig, oder wegen deren man zu den Ehren nicht mächtig sei. Auf diese Bestimmung bezogen wir uns. Wir schrieben außerdem dem Freigrafen, daß wir Tilen Driescherff Recht geben wollten auf freundlichen Tagen vor Herzog Wilhelm zu Sachsen oder Landgraf Heinrich zu Hessen oder unsern Freunden zu Erfurt (Erffort) oder Nordhausen (Northusen). Das wurde verachtet. Nun haben wir noch kürzlich auf einem freundlichen Tage zu Cassel (Cassell) die Sache auf Landgraf Heinrich in Gegenwart seiner Räte und des Freigrafen gestellt. Bitten Euch darum, dem Driescherff keinen Beistand zu tun, und erbieten uns wiederholt zu Recht vor Herzog Wilhelm und Landgraf Heinrich gegen Euch und ihn.
2^da feria post Francisci.
References

Other Persons

Riedesel zu Eisenbach, Hermann III. · Driescherf, Tile · Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Pforten, Heinrich von der · Müller, Tiriell · Müller, Tile · Thüringen, Landgrafen, Wilhelm II. der Tapfere

Other Places

Volkmarsen, Freigericht · Thansbrück, Amtmänner · Dorla, Gericht · Heiligenstadt, Gerichtsbrauch · Frankfurt · Sachsen, Herzöge · Erfurt · Nordhausen · Kassel · Mühlhausen, Stadt

Keywords

Knechte · Hilfe, juristische · Freistühle · Freigerichte, Anrufen von · Gerichtsprivilegien · Privilegien, rechtliche · Vögte · Gerichtstage, Festsetzen von · Privilegien, kaiserliche · Gerichte, heimliche · Freigrafen · Räte · Schiedsgerichte

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Becker, Riedesel zu Eisenbach 2

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 9709 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/9709> (Stand: 28.04.2024)