Regesta of the Landgraves of Hessen
1421 Juli 25
Graf Johann von Katzenelnbogen verkauft eine Rente an Ruppel von Heringen
Regest-Nr. 13054
- Tradition
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Engrossment: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 1528 〈Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 74, A〉, Konzept. Regesta: Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 856 Nr. 3051. - Regestum
- Graf Johann von Katzenelnbogen und sein Sohn Philipp verkaufen dem Limburger Schöffen Ruppel von Heringen und dessen Söhnen Ruppel und Wigel eine jährliche Gülte von 40 fl. Mainzer Währung, wie sie zu Limburg gängig ist, für 500 fl., die sie erhalten haben. Diese 40 fl. sollen ihnen jährlich am 25. Juli vom Hohensteiner Landschreiber aus den Einkünften aus den gräflichen Landen, Leuten und Gülten auf dem Einrich bezahlt und in Limburg oder Mainz ausgerichtet werden. Hierfür setzen die Grafen folgende Bürgen: Walter von Reifenberg, Philipp von Rheinberg, Daniel von Mudersbach, Hans von Hömberg, Friedrich Freie von Dehrn, Henne Breder d.Ä. und Gerhard von Schönborn. Diese müssen bei säumiger Zahlung auf Mahnung Ruppels in Mainz oder Limburg oder im Umkreis einer Meile um diese Städte in einer öffentlichen, ihnen benannten Herberge, je einen Knecht mit einem Pferd in ein Einlager schicken, in welchem diese so lange verbleiben müssen, bis Ruppel seine jährliche Gülte und den Ersatz seiner Schäden erhalten hat. Jeder Knecht, der abgeht, und jedes Pferd, das verleistet wird, ist sofort zu ersetzen. Wenn ein Bürge stirbt oder außer Landes geht, müssen die Grafen auf Mahnung Ruppels binnen einen Monats einen anderen stellen. Wenn das nicht geschieht, sind die übrigen Bürgen auf Mahnung Ruppels so lange zum Einlager verpflichtet, bis ein anderer Bürge gestellt ist. Die Grafen können die Gülte mit halbjährlicher Kündigung jederzeit für 500 fl. wieder einlösen und desgleichen kann Ruppel sein Geld mit gleicher Kündigungsfrist jederzeit wieder zurückverlangen. Die Grafen geloben, alle diese Punkte zu halten, und siegeln gemeinsam mit den Bürgen, welche damit ihre Bürgschaftsverpflichtung anerkennen.
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Datum Wording
D. 1421 tercia feria post beati Jacobi apostoli.
- References
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Granter
Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I.
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Recipient
Heringen, Ruppel von · Heringen, Ruppel d.J. von · Heringen, Wigel von
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Name of Seal's Owner
Katzenelnbogen, Grafen, Johann IV. · Katzenelnbogen, Grafen, Philipp I. · Reifenberg, Walter von · Rheinsberg, Philipp von · Mudersbach, Daniel von · Hömberg, Hans von · Freie von Dehrn, Friedrich · Breder, Henne d.Ä. · Schönborn, Gerhard von
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Other Places
Limburg a.d. Lahn, Schöffen · Limburg a.d. Lahn, Herbergen · Limburg a.d. Lahn · Mainz, Herbergen · Mainz · Mainz, Währung · Hohenstein, Landschreiber · Einrich (Rheinland-Pfalz)
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Keywords
Landschreiber · Renten, Kauf von · Söhne · Verkäufe · Bürgen · Einlager · Knechte · Pferde · Kündigungsfristen · Rückkaufsrechte · Gasthäuser, öffentliche
- Text Basis
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Document Particulars, Regestum
Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2
- Citation
- Landgrafen-Regesten online Nr. 13054 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/13054> (Stand: 16.05.2024)