Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen
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Regesta of the Landgraves of Hesse

(1413-1457)

Söhne des Eckebrecht von Grifte d.J. erhalten bei Volljährigkeit ihre Lehen

Regest-Nr. 3104

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Copies: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 4, Nr. 530, Bl. 150.
Regesta: Demandt, Regesten Kopiare 1, S. 321/322 Nr. 904.
Regestum
Notiz, daß die Söhne des +Eckebrecht von Grifte d.J., sobald sie mündig geworden sind, vom Landgrafen [Ludwig I.] als Mannlehen das Gut zu Grebenau, den freien Hof zu Grebenstein und was sie sonst als Mann- und Burglehen benennen, erhalten sollen.
References

Other Persons

Grifte, Eckebrecht [III.] von · Hessen, Landgrafen, Ludwig I.

Other Places

Grebenau, Gut · Grebenstein, Hof

Keywords

Söhne · Volljährigkeit · Mündigkeit · Mannlehen · Güter · Höfe · Burglehen

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Demandt, Regesten 2.1

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 3104 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/3104> (Stand: 07.05.2026)