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Regesta of the Landgraves of Hesse

1451 Oktober 9

Graf Philipp von Katzenelnbogen erhält ein Darlehen von Heinrich von Leustadt

Regest-Nr. 13058

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Copies: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4599 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 74, A⟩, gleichzeitig.
Regesta: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium V, fol. 111; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 2, S. 1320 Nr. 4711.
Regestum
Junggraf Philipp von Katzenelnbogen bekundet, daß ihm Heinrich von Leustadt (Lustat) 1200 fl. geliehen hat, wofür er ihm jährlich um den 23. April (sand Jorgen tag) 60 fl. zu Worms oder Lamsheim entrichten muß. Heinrich soll Philipps Diener werden und dafür erhalten, was der Junggraf geben will. Die Gülte ist alljährlich ein Vierteljahr vor dem 9. Oktober für 1200 fl. wiederkäuflich, und ebenso steht es Heinrich frei, sein Geld mit der gleichen Kündigungsfrist zurückzuverlangen. Die Rückzahlung soll in Worms oder Lambsheim erfolgen. Hierfür setzt Junggraf Philipp folgende Bürgen: die Brüder Hans und Engelhard, Herren zu Rodenstein, Konrad von Frankenstein, Kunz Gayling, Hans Wambold d.Ä. und Konrad von Grebenroth (Greffenroth). Diese müssen bei säumiger Zahlnug je zwei reisige Knechte mit zwei reisigen Pferden in ein öffentliches Wirtshaus nach Worms oder Lambsheim so lange in ein Einlager schicken, bis Heinrich alle Rückstände und Schäden ersetzt worden sind. Letztere muß er Heinrich auf sein einfaches Wort hin glauben. Wenn einer der Bürgen stirbt, ist der Junggraf verpflichtet, dafür einen anderen zu setzen. Stirbt ein Knecht während des Einlagers oder wird währenddessen ein Pferd verleistet, muß binnen acht Tagen Ersatz gestellt werden. Entziehen sich die Bürgen ihren Verpflichtungen, ist Heinrich berechtigt, deren und des Junggrafen Lande, Leute und Güter anzugreifen und so lange zu pfänden, bis ihm alle Außenstände und Schäden ersetzt worden sind. Gegen die Pfändung dürfen sie sich nicht wehren. Die bei der Pfändung entstehenden Kosten fallen dem Junggrafen zur Last. Dieser gelobt, alle obigen Punkte unverbrüchlich zu halten, und siegelt gemeinsam mit seinen Bürgen, die damit ihre Verpflichtungen anerkennen.

Datum Wording

Geben uff sand Dionisien tag 1451.

References

Granter

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp II.

Recipient

Leustadt, Heinrich von

Name of Seal's Owner

Katzenelnbogen, Grafen, Philipp II. · Rodenstein, Hans von · Rodenstein, Engelhard von · Frankenstein, Konrad von · Gayling, Kunz · Wambold, Hans d.Ä. · Grebenroth, Konrad von

Other Places

Worms · Lambsheim (Rhein-Pfalz-Kreis/Rheinland-Pfalz)

Keywords

Bürgen · Darlehen, Sicherheiten für · Schulden · Diener, Aufnahme als · Einlager · Knechte · Pferde · Pfandschaften · Gasthäuser, öffentliche

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 2

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 13058 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/13058> (Stand: 04.05.2026)