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Debatte über die Reform des Landtagswahlrechts im Großherzogtum Hessen, 24. Oktober 1905

Die Zweite Kammer des Hessischen Landtags (Landstände des Großherzogtums Hessen) in Darmstadt berät den Gesetzentwurf zur Reform des Landtagswahlrechts. Sie lehnt dabei den Antrag der Ersten Kammer ab, in dem die Annahme des Gesetzentwurfs davon abhängig gemacht wird, dass die Befugnisse der Ersten Kammer erweitert werden.

Die Erste Kammer der Landstände repräsentiert die Interessen des Adels und der höherstehenden Amts- und Würdenträger. Hier sind vor allem die Prinzen der großherzoglichen Familie (jedoch nicht der Großherzog selbst) und die Standesherren1 vertreten, sowie die Spitzen der katholischen und protestantischen Kirche. Die Zweite Kammer der Landstände setzt sich aus (indirekt über Wahlmänner) gewählten Abgeordneten zusammen, die drei Gruppen, nämlich den Adel (sechs Abgeordnete), die Städte des Großherzogtums (zehn Abgeordnete) und das restliche Land (34 Abgeordnete) repräsentieren.
(OV/KU)


  1. Dies sind die Mitglieder hochadeliger Häuser, die im Zuge der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches zwischen 1803 und 1815 durch Mediatisierung (= Auflösung der Reichsunmittelbarkeit bestimmter Territorien) ihre unmittelbaren Herrschaftsrechte verloren, aber weiterhin als den regierenden Dynastien ebenbürtig gelten und zahlreiche Sonderrechte genießen, so auch den obligatorischen (sprich: „von Geburt an“) Anspruch auf Mitgliedschaft in den ersten Kammern der Landesparlamente.
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„Debatte über die Reform des Landtagswahlrechts im Großherzogtum Hessen, 24. Oktober 1905“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/edb/id/3018> (Stand: 24.10.2022)
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