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Contemporary History in Hessen - Data · Facts · Backgrounds

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Sozialisierung

  1. Übersicht: Sozialisierung in Hessen – ein befristeter Konsens zur Vergesellschaftung wirtschaftlicher Grundstoff- und Schlüsselindustrien
  2. Die Alternative zu Enteignung und Verstaatlichung
  3. Separater Entscheidungsgegenstand bei der Volksabstimmung zur Hessischen Verfassung am 1. Dezember 1946
  4. Wie sollte die Sozialisierung umgesetzt werden? – Der 1948 vorgelegte Gesetzesentwurf
  5. Die Haltung der Amerikaner
  6. Uneinigkeit der Parteien
  7. Kritik an den Kosten
  8. Betroffene Unternehmen

1. Übersicht: Sozialisierung in Hessen – ein befristeter Konsens zur Vergesellschaftung wirtschaftlicher Grundstoff- und Schlüsselindustrien

Die Sozialisierung in Hessen bezeichnet den zwischen 1946 und 1955 auf politischer Ebene unternommenen Versuch, geeignete Voraussetzungen zur Überführung von Produktionsmitteln in Gemeineigentum zu schaffen. Aufgrund des Ergebnisses einer im Dezember 1946 durchgeführten Volksabstimmung über die Vergesellschaftung wirtschaftlicher Grundstoff- und Schlüsselindustrien wurde die Überführung des Bergbaus, der Eisen- und Stahlerzeugung, der Energiewirtschaft und des an Schienen oder Oberleitungen gebundenen Verkehrswesens, sowie die Beaufsichtigung oder Verwaltung von Großbanken und Versicherungsunternehmen in die Hände des Staates als Artikel 41 („Sozialisierungsartikel“) mit dem Ziel einer am Allgemeinwohl orientierten Nutzung in der Hessischen Verfassung verankert. Die Forderung nach einer Vergesellschaftung von Schlüsselbereichen der hessischen Wirtschaft („Teilsozialisierung“) fand dabei in der unmittelbaren Nachkriegszeit Unterstützung sowohl von Seiten der Sozialdemokratie, die eine Veränderung der politischen Machtverhältnisse durch Vergesellschaftung ihrer ökonomischen Grundlagen propagierte, als auch von Seiten der Christdemokraten, die sich – entsprechend ihrem anfänglichen Bekenntnis zum christlichen Sozialismus – ebenfalls für eine Sozialisierung im Bereich des Bergbaus und der eisenproduzierenden Großindustrie aussprach.

2. Die Alternative zu Enteignung und Verstaatlichung

Sozialisierung (oder Vergesellschaftung) im Sinne der in Hessen angestrebten Überleitung von Privateigentum in gemeinwirtschaftliche Zweckbestimmungen ist hierbei nicht gleichzusetzen mit „Verstaatlichung“. Erstere beinhaltet die Überführung von individuellem Privateigentum an Produktionsmitteln in Eigentum von Gesellschaftern bzw. in das Eigentum der Gesellschaft, in der sich Menschen genossenschaftlich assoziieren, in deren Namen der demokratische Staat handelt. Darin eingeschlossen ist die Bestimmung eines konkreten, wirtschaftsdemokratischen Organisationsprinzips, während die Verstaatlichung de facto nur das Eigentumsverhältnis regelt.1 In diesem Sinne ist mit dem Artikel 15 auch im deutschen Grundgesetz eine Eingriffsgrundlage für Sozialisierungen verankert, wenngleich von dieser Möglichkeit auf Grundlage der deutschen Verfassung – im Gegensatz zur Hessischen Verfassung – bis heute noch nie Gebrauch gemacht wurde.

3. Separater Entscheidungsgegenstand bei der Volksabstimmung zur Hessischen Verfassung am 1. Dezember 1946

Bei der zur Entscheidung über die Hessische Gesamt-Verfassung angesetzten Volksabstimmung am 1. Dezember 1946 wurde die Abstimmung über den Sozialisierungs-Artikel 41 auf Anordnung der den Sozialisierungsbestrebungen skeptisch gegenüberstehenden US-Administration gesondert durchgeführt; 76,4 % der teilnehmenden Stimmberechtigten befürworteten die Gesamtverfassung, etwas weniger, nämlich 72 % den Artikel 41. Mit diesem Ergebnis standen u. a. 19 Braunkohlegruben, 11 energiewirtschaftliche Aktiengesellschaften und ein Großunternehmen der eisenproduzierenden Industrie (die Buderus´schen Eisenwerke in Wetzlar) zur Vergesellschaftung an.

Der Artikel 41 der hessischen Verfassung, so wie er zur Abstimmung vorlag, lautet wie folgt:

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung werden 1. in Gemeineigentum überführt: der Bergbau (Kohlen, Kali, Erze), die Betriebe der Eisen- und Stahlerzeugung, die Betriebe der Energiewirtschaft und das an Schienen oder Oberleitungen gebundene Verkehrswesen, 2. vom Staate beaufsichtigt oder verwaltet: die Großbanken und Versicherungsunternehmen und diejenigen in Ziffer 1 genannten Betriebe, deren Sitz nicht in Hessen liegt. (2) Das Nähere bestimmt das Gesetz. (3) Wer Eigentümer eines danach in Gemeineigentum überführten Betriebes oder mit seiner Leitung betraut ist, hat ihn als Treuhänder des Landes bis zum Erlaß von Ausführungsgesetzen weiterzuführen.

4. Wie sollte die Sozialisierung umgesetzt werden? – Der 1948 vorgelegte Gesetzesentwurf

Dazu musste zunächst geklärt werden, welche Rechtsträger die Betriebe übernehmen sollten, in welcher Form sie geleitet, kontrolliert und koordiniert werden sollten, und auf welche Art und Weise die erwirtschafteten Erträge Verwendung fanden.

Ein zur konkreten Umsetzung der Sozialisierungen ausgearbeiteter Ministerialentwurf, der Anfang 1948 vorlag, beinhaltete die Zusammenfassung der (Groß-) Betriebe in den genannten Wirtschaftsbereichen zu sogen. „Sozialgemeinschaften“, deren Wirtschaftsführung inhaltlich an eine gemeinwirtschaftliche Zielsetzung gebunden war. Diese sollten durch einen vom Verwaltungsrat berufenen Vorstand geleitet werden, der sich aus einem kaufmännischen, einem technischen und einem Sozialdirektor zusammensetzte. Der Verwaltungsrat wiederum umfasste 15 Mitglieder, die je zu einem Drittel von den Gewerkschaften, von der Sitzgemeinde als Konsumentenvertretung und von der „Landesgemeinschaft“ berufen wurden. Der sich ebenso wie die Sozialgemeinschaften drittelparitätisch zusammensetzenden Landesgemeinschaft (hier: Berufung des Verwaltungsrates durch den Landtag, den Freien Gewerkschaftsbund Hessen und die kommunalen Spitzenverbände) oblag zugleich die Koordination der Sozialgemeinschaften; sie verfügte über einen Investitions- und Ausgleichsfonds, in den zwei Fünftel der von den Sozialgemeinschaften erwirtschafteten Erträge fließen sollten. Die Verwendung der Überschüsse war an bestimmte Zwecke gebunden.2

Nachdem in Folge des eindeutigen Ergebnisses bei der Volksabstimmung bereits Überwachungsausschüsse und Treuhänder bestellt worden waren, scheiterte die geplante Sozialisierung jedoch an der sich verschärfenden Uneinigkeit der Parteien und am ungeklärten rechtlichten Status der durch die Vergesellschaftung umfassten Betriebe.

5. Die Haltung der Amerikaner

Die amerikanische Besatzungsmacht sah sich in der Frage der Sozialisierung in Hessen im Zwiespalt: Zum einen stand außer Frage, dass man die freie marktwirtschaftliche Ordnung als tragendes Element einer Demokratisierung für unabdingbar hielt. Zum anderen zwang das eigene Demokratiepostulat die Amerikaner, in der von ihnen besetzten Zone eine demokratische Entscheidung der hessischen Bevölkerung zu respektieren, die eine Sozialisierung der Grundstoffindustrie ermöglichte. Nur gegen interne Widerstände fassten die Amerikaner den Entschluss, auf den prinzipiellen Ausschluss einer demokratisch legitimierten Sozialisierung in der US-Zone zu verzichten und eine restriktive Auslegung der Sozialisierung zu tolerieren.3 In einem entsprechenden Dekret, enthalten in der Direktive JCS 1779 vom 15. Juli 1947, Paragraph 21c, heißt es dazu4: „While it is our duty to give the German people an opportunity to learn of the principles and advantages of the free enterprise, you will refrain from interfering in the question of public ownership of enterprises in Germany, except to ensure that an choice for or against public ownership is made freely through the normal processes of democratic government. No measure of public ownership shall apply to foreign-owned property unless arrangement which are satisfactory to your Government have been made for the compensation of foreign owners. Pending ultimate decision as to the form and powers of the central German Government, you will permit no public ownership measure which would reserve that ownership to such central government.

Schließlich vertrat die amerikanische Militärregierung den Standpunkt, dass der Eigentumstitel nicht mit Hilfe von Artikel 41 automatisch auf die Hessische Landesregierung übertragen werde, sondern einer gesetzlichen Regelung der rechtlichen Einzelheiten und einer Entschädigung der Eigentümer bedürfe.5

6. Uneinigkeit der Parteien

Die im Artikel 41 vorgesehenen Sozialisierungen wurden nie in vollem Umfang umgesetzt. Alle großen Unternehmen der wichtigen Branchen der Grundstoffindustrie fielen nach und nach aus der Sozialisierung heraus. Angesichts der Schwierigkeit, die verbleibenden kleineren und mittleren Betriebe, die von ihren vormaligen Besitzern seit 1946 nur treuhänderisch verwaltet wurden und zudem oft Verluste schrieben, zu kontrollieren, entwickelte der hessische Minister für Wirtschaft und Verkehr Harald Koch (1907-1992; SPD) die Idee, die betreffenden Unternehmen zusammenzuschließen und in der neu zu schaffenden Rechtsform der w. o. bereits erläuterten Sozialgemeinschaften zu betreiben.

Das von Koch erdachte Modell zur praktischen Durchführung der Sozialisierung gliederte die Sozialgemeinschaften in mehrere unterschiedliche Kategorien. Dazu zählten neben den von ihm so bezeichneten „Sozialgesellschaften“ (Eisen und Stahl, Energie und Verkehr) und „Sozialgewerkschaften“ (Bergbau) noch die Sozialgenossenschaften (kleinere Unternehmen) sowie als Sonderform die „Landesgemeinschaft der Sozialgemeinschaften in Hessen“, die als Selbstverwaltungsorgan des sozialisierten Teils der hessischen Wirtschaft fungierte.6

Nachdem der von Koch vorgelegte Gesetzesentwurf an einen paritätisch von CDU und SPD besetzten Kabinettsausschuss überwiesen worden war, zerstritten sich die im Kabinett Stock miteinander koalierenden Parteien.

Während die SPD an dem Entwurf festhielt, um „ein Vorbild für die Bundesgesetzgebung zu schaffen“, riskierte die CDU zwar kein vollständiges Veto gegen die breite Publizität genießende Vorlage, höhlte aber den Vorschlag mit einer Anzahl kleinerer Änderungsforderungen aus: neben der Zulassung anderer Rechtsträger (also nicht nur den „Sozialgemeinschaften“) sollten nun die Begrenzung von Rücklagen aufgehoben, und 60 statt 20 Prozent der Überschüsse der Sozialgemeinschaft verbleiben. Aus Gründen zunehmenden Wettbewerbs in einem sich nach kapitalistischen Grundsätzen reorganisierenden wirtschaftlichen Umfeld sah man es von Seiten der Christdemokraten als notwendig an, in den Geschäftsberichten auf explizite Rechenschaft über die Haftungsverhältnisse, Verflechtungen, Kartelle und Gehälter zu verzichten. Die den ökonomischen Zwängen geschuldete Aufweichung des ursprünglichen Sozialisierungsgedankens verhinderte letztlich nicht, dass die von den Sozialdemokraten eingebrachte Gesetzesvorlage am 27. Oktober 1950 mit 41 zu 41 Stimmen abgelehnt wurde.

Zudem hatte bereits zuvor die amerikanische Militärregierung nach anfänglicher Zurückhaltung Ende 1948 ihre Ablehnung umfassenderer Sozialisierungen deutlich gemacht: am 6. Dezember 1948 verboten die Amerikaner auf Grundlage des Kontrollratsgesetz Nr. 75 zur Umgestaltung des deutschen Kohlebergbaus und der Eisen- und Stahl-Industrie vom 10. November 1948 die Vergesellschaftung der zu diesen Branchen zählenden Betriebe. Das Gesetz Nr. 75 über die Entflechtung erklärte damit die gesamte Montanindustrie in Hessen für beschlagnahmt. Ziel der Maßnahme war es, die in die im Bergbau und in der Schwerindustrie tätigen Unternehmen auf neu zu gründende Privatgesellschaften zu übertragen. Damit wurde der Hauptteil der durch die Sozialisierung gemäß Artikel 41 betroffenen Betriebe einem Übergang in Gemeineigentum entzogen und die hessische Sozialisierungsabsicht in entscheidender Weise ausgehöhlt.7

7. Kritik an den Kosten

Öffentlich in die Kritik geriet die nur partiell durchgeführte Sozialisierung auch aufgrund der damit in Verbindung stehenden Ausgaben. Allein für die Errichtung der Hessischen Berg- und Hüttenwerke wurden Entschädigungen in Höhe von 30,4 Millionen D-Mark erstattet. 1953 galten nur ein knappes Dutzend meist weniger bedeutender hessischer Betriebe als sozialisiert. Nach Auskunft des hessischen Staatsministers für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft, Heinrich Fischer (1895–1973; SPD) beliefen sich zu diesem Zeitpunkt (bis 15. September 1953) die in „wirklichem“ Zusammenhang mit dem Sozialisierungsartikel der Verfassung stehenden Gesamtkosten auf eine Summe von knapp 230 Millionen D-Mark. Nicht in diesem Betrag enthalten waren jedoch 19,8 Millionen DM für „Neuaufschlüsse, Investitionen und alle anderen Betriebsmaßnahmen“, die seit 1948 an die sozialisierten Betriebe gezahlt worden waren.8

8. Betroffene Unternehmen

Das einzige hessische Großunternehmen, dass von den Bestimmungen des Artikels 41 der Hessischen Verfassung wesentlich betroffen wurde, war die mit ihrem Hauptsitz in Wetzlar ansässige Eisenverhüttungs- und Eisenverarbeitungsfirma Buderus (Buderus’sche Eisenwerke), deren Gruben-, Hütten- und Elektrizitätsbetriebe in die Treuhandverwaltung des Landes übergingen.9 Um die Auswirkungen der Verstaatlichung von wichtigen Betriebsteilen abzumildern, teilte sich das Unternehmen in einen dem Artikel 41 unterliegenden Betriebsteil der Hüttenwerke und einen den in Privathand verbleibenden bereich der Weiterverarbeitung betreffenden Teil. Buderus führte einen jahrelangen Rechtsstreit um die strittige Teilsozialisierung, den das Unternehmen zwar verlor, seinen Einfluss auf die 1954 als „Berghütte“ offiziell aus dem Machtbereich von Buderus herausgelöste, selbständige Kapitalgesellschaft aber aufrecht erhalten konnte.

Kai Umbach


  1. Vgl. Deppe, Frank: Vergesellschaftung, in: Ulrich Brand / Bettina Lösch / Stefan Timmel (Hrsg.): ABC der Alternativen. Von »Ästhetik des Widerstands« bis »Ziviler Ungehorsam«, Hamburg 2007, S. 242-243.
  2. HeBIS Winter, Gerd: Sozialisierung in Hessen 1946-1955, in: Kritische Justiz: Vierteljahresschrift für Recht und Politik, Bd. 7 (1974), S. 157-175, hier: S. 161 (als pdf-Download online, abgerufen am 07.03.2013).
  3. Link, Werner: Der Marshall-Plan und Deutschland, in: Hans-Jürgen Schröder (Hrsg.): Marshallplan und westdeutscher Wiederaufstieg: Positionen – Kontroversen, Stuttgart 1990, S. 79–94, hier: S. 87.
  4. Zit. n. ebd.
  5. Vgl. zur Position der Amerikaner ausführlich: Winter, Gerd: Sozialisierung in Hessen 1946-1955, in: Kritische Justiz: Vierteljahresschrift für Recht und Politik 7 (1974), S. 157–175. Die von der amerikanischen Militärregierung Ende der 1940er Jahre vertretene Auffassung wurde jedoch einige Jahre später im Rechtsstreit um den Besitzübergang vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen ganz anders gesehen: er entschied im Juni 1952, dass gemäß Artikel 41 der hessischen Verfassung die Betriebe der Eisen- und Stahlerzeugung, der Kohlen-, Kali- und Erzbergbau, der Energiewirtschaft und die Unternehmen des an Schienen und Oberleitungen gebundenen Verkehrswesens „mit Inkrafttreten der Verfassung“ in Gemeineigentum überführt worden seien. Zuvor hatte die Landtagsfraktion der FDP vom Staatsgerichtshof die Feststellung verlangt, dass der Verfassungsartikel 41 nicht unmittelbar geltendes Recht sei und dass daher die betreffenden Wirtschaftsunternehmen nicht automatisch in Gemeineigentum übergegangen seien. Auch die Mehrzahl der zu dieser Frage erstellten wissenschaftlichen Rechtsgutachten gelangten zu dem Schluss, dass der Sozialisierungsartikel der hessischen Verfassung nur programmatische Bedeutung haben könne. Die rechtsstaatliche Ordnung erfordere zur Durchführung von Sozialisierungen ein Gesetz, welches den Übergang in Gemeineigentum in allen Einzelheiten regele „und dabei besonders auch den neuen Rechtsträger sowie die Entschädigung festlegt, die den alten Eigentümern zukommt“. Vgl. Die Zeit vom 12. Juni 1952, Nr. 24, S. 2: „Sozialisierung leicht gemacht“.
  6. Vgl.dazu ausführlich: Koch, Harald: Sozialisierung! : Ein Weg zur Verwirklichung; Rechtsform der Sozialisierung unter besonderer Berücksichtigung der Sozialisierung in Hessen, Hamburg 1947; Ders. (Hrsg.): Die Sozialgemeinschaften: Entwurf des hessischen Sozialisierungsgesetzes mit Begründung und einführenden Beiträgen der Mitarbeiter des Hessischen Wirtschaftsministeriums, Hamburg 1948.
  7. Weitzel, Jürgen: Das Eigentumsproblem (Bodenreform, Sozialisierung), in: Bernhard Diestelkamp: Zwischen Kontinuität und Fremdbestimmung: zum Einfluß der Besatzungsmächte auf die deutsche und japanische Rechtsordnung: 1945 bis 1950. Deutsch-japanisches Symposion in Tokio vom 6. bis 9. April 1994, Tübingen 1996, S. 195–212, S. 210 f.
  8. Vgl. David, Heinrich: Hessens „Volkseigene Betriebe“, in: Die Zeit vom 12.11.1953, Nr. 46.
  9. Dazu bestand zunächst ab 1946 die „Treuhandverwaltung der Buderus'schen Erzgruben, Hochofen- und Elektrizitätsbetriebe in Gemeineigentum“. 1952 wurde die Hessische Berg- und Hüttenwerke AG Wetzlar errichtet, an der das Land Hessen mit 74 % und die Buderus'schen Eisenwerke mit 26 % beteiligt waren. 1965 erwarb Buderus die Mehrheitsbeteiligung des Landes zurück. Schließlich wurde die Hessische Berg- und Hüttenwerke AG mit Wirkung vom 1. Juli 1977 auf die Buderus Aktiengesellschaft umgewandelt.
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Artikel 41 · Sozialisierungen
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  1. SPD legt verfassungspolitisches Konzept vor – die Hochwaldhäuser Beschlüsse, 30. Mai 1946
  2. Verfassungsentwurf der SPD für die Beratungen der Verfassungberatenden Landesversammlung, Juli 1946
  3. Abschluss des Verfassungsentwurfs, 30. September 1946
  4. Verabschiedung der neuen hessischen Verfassung, 29. Oktober 1946
  5. Volksabstimmung bestätigt Verfassung mit großer Mehrheit, 1. Dezember 1946
  6. Wahlen zum Hessischen Landtag, 1. Dezember 1946
  7. Erste Regierungserklärung von Ministerpräsident Stock und Vorstellung des Kabinetts, 6. Januar 1947
  8. Arbeits- und Wirtschaftsminister Wagner stellt Probleme des Ministeriums vor, 11. Dezember 1949
  9. Einflussnahme des SPD-Bundesvorstands auf die Regierungsbildung in Hessen, 8. Dezember 1950
  10. Vorstellung des Kabinetts und Regierungserklärung des Ministerpräsidenten im Hessischen Landtag, 10. Januar 1951
  11. Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder des Hessischen Staatsgerichtshof, 21. März 1951
  12. Hessischer Staatsgerichtshof verhandelt über Artikel 41 der Hessischen Verfassung, April 1951
  13. Staatsgerichtshof wird Verfassungsmäßigkeit der Sozialisierungsbestimmungen prüfen, 5. April 1951
  14. Verkündung des Urteils des Staatsgerichtshof über Artikel 41 auf den 8. Juni terminiert, 4. Juni 1951
  15. Hessischer Staatsgerichtshof erklärt Sozialisierung für rechtsgültig, 20. Juli 1951
  16. Eingabe der Landesregierung an den Staatsgerichtshof bezüglich der Klage der FDP, Dezember 1951
  17. Wiederaufnahme des Verfahrens um Artikel 41 der hessischen Verfassung beantragt, 5. Dezember 1951
  18. Ministerpräsident Zinn kündigt Klage gegen SPIEGEL an, 6. Dezember 1951
  19. Stellungnahme der FDP zur Debatte um Artikel 41 der hessischen Verfassung, 7. Dezember 1951
  20. Stellungnahme des SPIEGELs zur Berichterstattung über Zinn, 7. Dezember 1951
  21. CDU fordert Landesregierung Stellungnahme zum Schuman-Plan, 18. Dezember 1951
  22. Staatsgerichtshof lehnt Antrag der FDP-Fraktion ab, 20. Januar 1952
  23. Hessisches Kabinett beschließt Ausführungsbestimmungen für Sozialisierung, 1. Februar 1952
  24. Wirtschaftsmininsterium fordert die komplette Enteignung von Buderus in Wetzlar, 5. Februar 1952
  25. Wirtschaftsministerium gibt Pressekonferenz wegen Richtigstellung des Buderus-Plans, 6. Februar 1952
  26. FDP bezieht Stellung gegen die Ausführungsbestimmungen zur Sozialisierung, 15. Februar 1952
  27. Erste Lesung der Ausführungsbestimmungen zu Artikel 41 der hessischen Verfassung, März 1952
  28. Landtagsdebatte über Ausführungsbestimmungen zu Sozialisierungsartikeln, 12. März 1952
  29. FDP beantragt Wiederaufnahme des Verfahrens um Artikel 41 beim Staatsgerichtshof, 18. März 1952
  30. Hessischer Staatsgerichtshof weist Wiederaufnahmeantrag der FDP ab, 2. April 1952
  31. Erklärung von Ministerpräsident Zinn zu Gemeindebetrieben und Sozialisierung, 9. April 1952
  32. Reaktion der FDP-Landtagsfraktion auf Erklärung Zinns zu Gemeindebetrieben und Sozialisierung, 11. April 1952
  33. Verhandlungen über Grube Emma vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden, 30. April 1952
  34. Steuerschätzung für das Rechungsjahr 1952, 23. Mai 1952
  35. Gründung der Hessischen Berg- und Hüttenwerke AG in Wetzlar, 4. Juni 1952
  36. Hessische Staatsgerichtshof bestätigt Gültigkeit des Sozialisierungsartikels, 6. Juni 1952
  37. Verfassungsbeschwerde hessischer Betriebe gegen Urteil zu Artikel 41, 8. August 1952
  38. Untersuchung des Deutschen Industrieinstituts erklärt Sozialisierung für ungültig, September 1952
  39. Sozialisierung der Privatbahnen wird rückgängig gemacht, 22. November 1952
  40. Wirtschaftsministerium nimmt Stellung zu Berichten über Sozialisierung der Privatbahnen, 23. Dezember 1952
  41. Die Förderung der hessischen Wirtschaft wird von der CDU im Landtag beantragt, 14. Januar 1953
  42. Deutsches Industrie-Institut kritisiert hessische Sozialisierung, 27. Mai 1953
  43. Land und Kasseler Verkehrsbetriebe erzielen Einigung im Sozialisierungsstreit, 29. Mai 1953
  44. Hessischer Landtag berät Sozialisierung, 21. Oktober 1953
  45. Landesregierung berät Schlussgesetz über Sozialisierung, 14. März 1954
  46. Entschädigungskosten für Enteignungen auf 30 Millionen DM geschätzt, 14. April 1954
  47. Hessisches Kabinett billigt Entwurf zum Abschlussgesetz zu Artikel 41, 4. Mai 1954
  48. Ministerpräsident Zinn gibt Erklärung zu Ausführungsgesetz zu Artikel 41 im Landtag, 27. Mai 1954
  49. Einstellung der Sozialisierungsvorhaben durch Abschlussgesetz, 6. Juli 1954
  50. Hessischer Landtag beschließt Ergänzung des Abschlussgesetzes zum Artikel 41, 1. Juli 1965