Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Contemporary History in Hessen - Data · Facts · Backgrounds

Untersuchung des Deutschen Industrieinstituts erklärt Sozialisierung für ungültig, September 1952

Das Deutsche Industrieinstitut kommt in seiner Untersuchung der hessischen Sozialisierung zu dem Schluss, dass diese ungültig sei. Die Kernaussage des Gutachtens besagt, dass Artikel 41 der Hessischen Verfassung entscheidend von einem Ministerialbeamten in seiner Formulierung geändert worden sei, nachdem der Artikel in der Verfassunggebenden Landesversammlung beraten und formuliert worden war. Somit sei der Artikel nicht rechtswirksam zustande gekommen. Erst die Änderung des Beamten habe eine Sofortsozialisierung festgelegt, die von der Versammlung nicht beabsichtigt gewesen sei. Dort sei eine programmatische Entschließung formuliert worden. Bemängelt wird zudem, dass keine Entschädigungszahlungen vorgesehen sind und darüber hinaus ein rechtskräftiger Erwerber für die enteigneten Unternehmen fehle. Das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshof wird als Fehlurteil einer politisch ausgerichteten Justiz gewertet, die zudem ihre Kompetenzen überschritten habe. Ein abschließendes wegweisendes Urteil für die gesamte Bundesrepublik verspricht sich das Institut von Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: Möge das Bundesverfassungsgericht sich dessen bewußt sein und möge es ihm gelingen, eine Klärung der Rechtsverhältnisse herbeizuführen, die das politische Ansehen des Landes Hessen und das erschütterte Vertrauen in den modernen Rechtsstaat wiederherzustellen vermag.
(MB)

Records
Recommended Citation
„Untersuchung des Deutschen Industrieinstituts erklärt Sozialisierung für ungültig, September 1952“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/edb/id/4117> (Stand: 3.3.2018)
Events in August 1952 | September 1952 | October 1952
MonTueWedThuFriSatSunMonTueWedThuFriSatSunMonTueWedThuFriSatSunMonTueWedThuFriSatSunMonTue
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30