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Hessischer Staatsgerichtshof verhandelt über Artikel 41 der Hessischen Verfassung, April 1951

Vor dem Hessischen Staatsgerichtshof wird über Artikel 41 der Hessischen Landesverfassung verhandelt. Zu klären ist, ob die bereits 1946 vorgenommenen Enteignungen der Grundstoffindustrie, deren Besitz in Gemeineigentum überführt worden ist, unmittelbar aus Artikel 41 hergeleitet werden konnten, oder ob hierzu noch Ausführungsgesetze hätte erlassen werden müssen. Derartige Ausführungsgesetze stehen bislang noch aus. Während die Landesregierung Artikel 41 der Verfassung als unmittelbar geltendes Recht betrachtet sieht die hessische FDP diese Bestimmung erst durch Ausführungsgesetze als rechtsgültig an und hat daher die Klage beim Hessischen Staatsgerichtshof eingereicht. Für die Freien Demokraten stellen die Ende 1946 durchgeführten Enteignungen einen Rechtsbruch dar. Der Entscheid des Hessischen Staatsgerichtshof wird eine über Hessen hinausgehende Bedeutung haben, da Enteignungsfragen auch auf Bundesebene – hier Artikel 134 der Verfassung – strittig sind, und die Länder gegen die auf Bundesebene vorherrschende Meinung, dass Vermögen des Reichs in Bundesvermögen übergehe, Widerspruch eingelegt haben und ein Ausführungsgesetz fordern. Auch Hessen fordert im Bundesrat wie die übrigen Länder ein derartiges Gesetz ein, und vertritt damit auf Landes- und auf Bundesebene zwei unterschiedliche Standpunkte in der Enteignungsfrage. Im Vordergrund stehen hier die verschiedenen fiskalischen Interessen des Landes.
(MB)

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Recommended Citation
„Hessischer Staatsgerichtshof verhandelt über Artikel 41 der Hessischen Verfassung, April 1951“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/edb/id/3795> (Stand: 8.1.2019)
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