Hesse in the 19th and 20th Centuries

Verordnung zur „Schulzucht“ in Preußen, 10. Dezember 1887
Aufgrund von Beschwerden über Strafaktionen von Lehrern und zur Vereinheitlichung im gesamten preußischen Königreich werden ähnlich wie heute in § 82 Hessisches Schulgesetz „Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen“ eine Stufenfolge der Strafmöglichkeiten vorgegeben. Grundsätzlich sollen die Maßnahmen dem Ziel der Besserung der Schülerinnen und Schüler dienen, sie sollen auf Geschlecht, Alter, körperliche und seelische Beschaffenheit der Kinder Rücksicht nehmen. Für den Einsatz körperlicher Strafen sind genaue Regeln getroffen. Sie müssen im Klassenbuch vermerkt werden mit einer Begründung für die Notwendigkeit der Maßnahme. Beschwerden über den Missbrauch des Züchtigungsrechtes sind an die Lokalschulinspektoren und weitere an die Abteilung für Kirchen- und Schulsachen zu richten.
(RKr)
- Records
- Wilhelm Quehl, Verordnungen betreffend das Volksschulwesen im Regierungsbezirk Kassel, Leipzig 1910, S. 341-343
- Recommended Citation
- „Verordnung zur „Schulzucht“ in Preußen, 10. Dezember 1887“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/edbx/id/6739> (Stand: 10.12.2024)
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