Zeitgeschichte in Hessen - Daten · Fakten · Hintergründe
Hessen klagt gegen zweites Fernsehprogramm, 19. September 1960
Gegen die Gründung einer im Dezember 1958 vom Bund initiierten privatrechtlichen Gesellschaft klagen die Länder Hessen und Hamburg, Niedersachsen und Bremen schlossen sich an. Die „Deutschland-Fernsehen GmbH“ mit Sitz in Köln war von der Regierung Adenauer als zweites deutsches Fernsehen geplant, das den Plänen der DDR, die ebenfalls ein zweites Programm, das bis in den Westen zu empfangen sein sollte, in Planung hatte.1 Noch vor dem avisierten Sendetermin für das neue Fernsehprogramm am 1. Januar 1961 wurde gegen dessen Einführung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Karlsruhe geklagt. Mit dem Urteil des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1961 wurde die Gründung der „Deutschland-Fernsehen-GmbH“ als Verstoß gegen die Verfassung erklärt und die Ausstrahlung der in Teilen bereits vorproduzierten Sendungen untersagt. Die bereits entstandenen 450 Stunden Sendematerial gingen an das ZDF über, das ohnehin als Programm der Länder in Kürze an den Start gehen sollte.2 Am Fernsehprogramm sollte der Bund mit 51 Prozent und die Länder mit 49 Prozent beteiligt sein. In dem Urteil sind nun die Kompetenzen klar geregelt. Der Bund ist für die technische Infrastruktur verantwortlich, die inhaltliche Ausgestaltung liegt bei den Ländern.3 Der am 20. Oktober 1960 von der Hansestadt Hamburg gestellte Antrag auf Unterlassung von Veranstaltungen von Fernsehsendungen durch den Bund, traten am selben Tag die hessische Regierung, am 24. Oktober 1960 der Bremer Senat und am 28. Oktober 1960 die niedersächsische Landesregierung bei. Mit dem Urteil vom 19. Dezember 1960 wurde dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattgegeben, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich das erste Fernsehprogramm senden zu dürfen.4 Das Urteil, in dem das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass der Bund mit der „Gründung der Deutschland-Fernsehen-GmbH“ gegen das Grundgesetz verstoßen hat, ergeht am 28. Februar 1961.5
(FW)
- Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 29.11.1960, S. 5: Die Parteien legen im Fernsehstreit ihre Auffassungen dar; faz.net, 26.3.2013: Adenauers „Freies Fernsehen“: Der Bundeskanzler hatte es satt; Zehner, Der Fernsehstreit S. 292. ↑
- Vgl. faz.net, 26.3.2013: Adenauers „Freies Fernsehen“: Der Bundeskanzler hatte es satt. ↑
- Vgl. Webpräsenz des hr: Chronik 1960–1969, eingesehen am 31.8.2015. ↑
- Vgl. Zehner, Der Fernsehstreit, S. 292 f.; Franz, Chronik Hessens, S. 442. ↑
- Vgl. Zehner, Der Fernsehstreit, S. 300-341. ↑
- Belege
- Eckhart G. Franz (Hrsg.), Die Chronik Hessens, Dortmund 1991, S. 442
- Urteil vom 17. Dezember 1960, in: Günter Zehner (Hrsg.): Der Fernsehstreit vor dem Bundesverfassungsgericht. Eine Dokumentation des Prozeßmaterials. 2. Band, Karlsruhe 1965, S. 291-297.
- Urteil vom 28. Februar 1961, in: Günter Zehner (Hrsg.): Der Fernsehstreit vor dem Bundesverfassungsgericht. Eine Dokumentation des Prozeßmaterials. 2. Band, Karlsruhe 1965, S. 300-341.
- Frankfurter Allgemeine Zeitung, 29.11.1960, S. 5, Die Parteien legen im Fernsehstreit ihre Auffassungen dar.
- faz.net, 26.3.2013: Adenauers „Freies Fernsehen“: Der Bundeskanzler hatte es satt / von Wolfgang Brenner (eingesehen am 19.10.2016).
- Webpräsenz des hr: Chronik 1960–1969, eingesehen am 31.8.2015
- Empfohlene Zitierweise
- „Hessen klagt gegen zweites Fernsehprogramm, 19. September 1960“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/edb/id/1123> (Stand: 19.9.2022)
- Ereignisse im August 1960 | September 1960 | Oktober 1960
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