Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1494 Januar 8

Verhandlung um einen Streit über Zinsrückstände

Regest-Nr. 8561

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Rezeßbuch.
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopialbuch K 58, Rezessbuch der Marburger Kanzlei Landgraf Wilhelms III. 1489-1496, S. 143 f..
Regesten: Zimmermann, Zentralverwaltung Oberhessens, S. 339; Eckhardt, Die oberhessischen Klöster 3, 1, S. 462 f. Nr. 649.
Regest
(Marburg). - Auf Befehl des irluchten, hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms (III.) Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda haben am untengenannten Tag des Landgrafen Räte und Diener, nämlich Hans von Dörnberg (Doringen-), Hofmeister, Kaspar von Berlepsch (Berleubschen), Ritter, Peter von Treisbach (-pach), Kanzler, Johannes Stein (Steyn), Pastor, Johannes Niedernhofer (Niddernhober), Bürgermeister, Ludwig Kobel und Gile Kremer, Schöffen zu Marburg (-purg), die Irrung und Gebrechen zwischen dem (den) "würdigen" Herrn Jakob Ebelson (Ebeln-), Präzeptor des Hauses St. Antonius (Anthonges) (zu Grünberg), einen und Rupen Hentz zu Wieseck (Wißke) anderenteils zu Marburg in der Kanzlei zu Verhör vernommen. Der Präzeptor hat Rupen Hentz durch seine "Geschickten" beschuldigen lassen, daß er ihm 10 Tournosen und ein Zinshuhn aus Haus, Hof und Gelände, das er unter Händen habe, jährlich zu geben schuldig sei, sie ihm aber etliche Jahre vorenthalten und zu geben verweigert habe, obwohl seine Vorfahren, die das Gut innegehabt hatten, lange Zeit bis auf ihn und er auch die Zinsen etliche Jahre geruwiglich gegeben hätte, worüber (des) sie ein Register von 42 Jahren beilegten. Darauf habe Rupenhentz geantwortet, er habe kein Gelände unter sich, das St. Antonius zustehe oder wovon er dem Haus St. Antonius irgendeinen Zins zu geben schuldig sei, habe dabei aber doch bekannt, daß er die Behausung seines Vorfahren, der solche Zinsen gegeben habe, und etliche Äcker, die anderen Leuten zustünden, innehabe. Nach solchen schulden, Antworten, Ein- und Nachreden, auch allem Vorbringen von beiden Parteien haben die Obengenannten mit Recht vertragen und entschieden, daß Rupenhentz, da das Haus St. Antonius die Zinsen von dem Gut, das er innehat, von seinen Vorfahren und auch von ihm etliche Jahre ohne Beeinträchtigung erhoben und fallen gehabt hat, dem Präzeptor und dessen Nachfolger die Zinsen zu geben schuldig ist, er wolle denn die Zinsen dem Präzeptor auf anderen Gütern anweisen, wo dieser und seine Nachfolger deren sicher und "gewiß" wären. Tut er dies, so geschieht, was Recht ist. Hiermit sollen die Parteien wegen der Gebrechen mit Recht gründlich geschieden sein und bleiben.
Siegler: die Aussteller mit des Landgrafen Siegel, das auf der Rückseite (zcurucke) (der Urkunde) gedrückt ist.
Am mitwochen nach der heiligen drier konige tage a.d. 1494.
Nachweise

Weitere Personen

Dörnberg, Hans d.Ä. von · Berlepsch, Kaspar von · Treisbach, Peter von · Stein, Johannes · Hessen, Landgrafen, Wilhelm III. · Niederhöfer, Johann · Kobel, Ludwig · Kremer, Gile, Schöffe in Marburg · Ebelson, Jakob, Präzeptor der Antoniter in Grünberg · Rupen, Hentz, aus Wieseck

Weitere Orte

Marburg, Kanzlei · Marburg, Schöffen · Grünberg, Antoniter · Marburg, Bürgermeister · Wieseck

Sachbegriffe

Gerichtsverfahren · Gerichte, Zusammensetzung von · Gerichte, Geistliche vor Weltlichen · Kanzleien · Hofmeister · Kanzler · Schöffen · Antoniter · Klöster, Antoniter · Mönche, Antoniter · Hintersassen · Zinsrückstände · Schulden, Einklagen vor Gericht · Ritter · Pastoren · Bürgermeister · Präzeptoren · Tournosen · Zinshühner · Höfe, zinspflichtige · Zinsregister

Textgrundlage

Regest

Eckhardt, Klosterarchive 7

Stückangaben

Regestensammlung Wolf; Eckhardt, Klosterarchive 7

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 8561 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/8561> (Stand: 30.04.2024)