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Regesta of the Landgraves of Hesse

1497 nach August 15

Verfügung Wilhelm III. über Totschläger

Regest-Nr. 6331

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Copies: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 15, Nr. 96, Bl. 71v.
Regesta: Demandt, Regesten 2, S. 708 Nr. 1880.
Regestum
Rundverfügung Landgraf Wilhelms [III.], daß er angesichts dessen, daß mutwillige Totschläger nicht streng nach der Ordnung des Rechts gerichtet werden, um solches künftig zu verhüten, nachdrücklich verlangt, daß alle Totschläger, die ohne Notwehr aus Mutwillen handeln, in das Fürstentum Hessen niemals mehr wiederaufgenommen, auch nicht mit Geleit oder Vertröstung versehen werden, sondern nach der Ordnung des Rechts, wo man ihrer habhaft werden kann, gerichtet werden sollen. Das soll in jedem Amte verkündet werden, damit es jeder erfahre und dieses Statut befolgt wird. Das ist sein ernster Befehl.
Darmstadt ... noch assumptionis Marie a. etc. 97.
Anrede: Lieben getruen.
Tagesangabe fehlt.
References

Other Persons

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Keywords

Totschläger, mutwillige · Mörder · Strafen, für Mord · Mord, Strafe für · Notwehr · Strafen, Landesverweis · Ämter · Befehle, landgräfliche

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Demandt, Regesten 2.2

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 6331 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/6331> (Stand: 30.05.2026)