Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Hessian World War I Primary Sources

↑ Der erste Kriegsmonat im Offenbacher Abendblatt, August 1914

Abschnitt 5: 1.8.1914: Papiergeld als Zahlungsmittel


Das Papiergeld als Zahlungsmittel.

Die Reichsbank in Berlin hat Freitag nachmittag folgende Erklärung zum Aushang gebracht:

Die gesetzliche Zahlkraft der Reichsbanknoten ist durch das Gesetz, betreffend Aenderung des Bankgesetzes, vom 1. Juni 1909 gewährleistet. Die Bestimmungen dieses Gesetzes, durch die die Reichsbanknoten als Zahlungsmittel und im Zahlungswerte dem Golde völlig gleichgestellt werden, sind am 1. Januar 1910, also bereits vor 4½ Jahren, in Kraft getreten und nicht etwa, wie in völliger Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse behauptet worden ist, ad hoc, d. H. für einen etwa eintretenden Ernstfall jetzt getroffen. Die Vorschrift des Art. 3 des Bankgesetzes vom 1. Juni 1909, der die gesetzliche Zahlkraft der Reichsbanknoten ausspricht und anordnet, lautet:

„Die Noten der Reichsbank sind gesetzliches Zahlungsmittel." Daraus ergibt sich, daß jedermann Reichsbanknoten in Zahlung nehmen muß und natürlich zum vollen Werte. Die Noten der Reichsbank sind dadurch, daß sie unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel sind, hinsichtlich ihrer Zahlkraft und als Zahlungsmittel durchaus dem Golde gleichgestellt. Wer es ablehnt, Reichsbanknoten in Zahlung zu nehmen, setzt sich den gesetzlichen Folgen des Annahmeverzuges aus."

[Offenbacher Abendblatt vom 1. August 1914]


Places: Berlin
Keywords: Zeitungen · Offenbacher Abendblatt · Reichsbank · Papiergeld · Reichsbanknoten · Gold
Recommended Citation: „Der erste Kriegsmonat im Offenbacher Abendblatt, August 1914, Abschnitt 5: 1.8.1914: Papiergeld als Zahlungsmittel“, in: Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg <https://www.lagis-hessen.de/en/purl/resolve/subject/qhg/id/161-5> (aufgerufen am 23.04.2024)