Hesse in the 19th and 20th Centuries

Arbeitsschutz bei den Farbwerken Höchst, 1896
Arbeitsschutzmaßnahmen wurden nicht nur durch den Gesetzgeber veranlasst, sondern auch direkt von Unternehmen. Sie verfolgten damit durchaus eigennützige Ziele, denn gesunde und zufriedene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer konnten ihrer Meinung nach eine bessere Leistung erbringen.
Wilhelm Grandhomme (1834-1907), Betriebsarzt in der „Aktiengesellschaft Farbwerke vorm. Meister, Lucius & Brüning“ in Höchst beschrieb einige der Maßnahmen, die die Firma zum Schutz der Beschäftigten unternahm. So wurde bei dem Bau der Fabrikräume darauf Wert gelegt, dass die Arbeiterinnen und Arbeiter möglichst wenig schadhaften Stoffen ausgesetzt waren. Das Verbot von Rauchen und Alkohol am Arbeitsplatz wurde mit Sicherheitsaspekten begründet. Als besonders wichtig galten die Badeeinrichtungen für die „Hautpflege“, daher wurde das Baden als Arbeitszeit angerechnet. Auch die Arbeitszeit war bei den Farbwerken kürzer als in vergleichbaren Unternehmen.
(StF)
- Records
- Additional Information
- [Arbeitsschutzmaßnahmen der Farbwerke Höchst; Auszug aus der Fabrikordnung der Aktien-Gesellschaft Farbwerke vorm. Meister, Lucius & Brüning in Höchst am Main; Die Badeanstalt der Farbwerke Höchst]
- Recommended Citation
- „Arbeitsschutz bei den Farbwerken Höchst, 1896“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/edbx/id/7473> (Stand: 19.11.2025)
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