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Hessischer Landtag beschließt Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs, 30. März 1960

Der Hessische Landtag beschließt das „Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz – FAG)“. Mit dem Gesetz gewährt das Land den Gemeinden und Landkreisen sowie dem Landeswohlfahrtsverband zur Erfüllung ihrer Aufgaben Finanzzuweisungen, die 18,5 % der dem Land verbleiben Einnahmen an Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer entsprechen. Dabei werden die Zahlungen, die Hessen im Rahmen des Finanzausgleichs unter den Ländern erhält bzw. zahlt, auf die Ausgleichssumme angerechnet.

Von dem tatsächlich gezahlten Ausgleich entfallen 36,1 % auf Zuweisungen an die Gemeinden, 10,9 % an die kreisfreien Städte, 32,1 % an die Landkreise, 6,0 % auf Zuschüsse zum Um- und Ausbau von Landstraßen, 2,7 % auf den Bau von Krankenhäusern und Gesundheitsämtern und 12,2 % auf Beihilfen nach dem Schulkostengesetz. Die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden werden nach einer Bedarfsmesszahl und einer Steuerkraftmesszahl berechnet.
(OV)

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„Hessischer Landtag beschließt Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs, 30. März 1960“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/edb/id/4277> (Stand: 6.4.2022)
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