Regesten der Landgrafen von Hessen
1497 nach August 15
Verfügung Wilhelm III. über Totschläger
Regest-Nr. 6331
- Überlieferung
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Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 15, Nr. 96, Bl. 71v. Regesten: Demandt, Regesten 2, S. 708 Nr. 1880. - Regest
- Rundverfügung Landgraf Wilhelms [III.], daß er angesichts dessen, daß mutwillige Totschläger nicht streng nach der Ordnung des Rechts gerichtet werden, um solches künftig zu verhüten, nachdrücklich verlangt, daß alle Totschläger, die ohne Notwehr aus Mutwillen handeln, in das Fürstentum Hessen niemals mehr wiederaufgenommen, auch nicht mit Geleit oder Vertröstung versehen werden, sondern nach der Ordnung des Rechts, wo man ihrer habhaft werden kann, gerichtet werden sollen. Das soll in jedem Amte verkündet werden, damit es jeder erfahre und dieses Statut befolgt wird. Das ist sein ernster Befehl.
Darmstadt ... noch assumptionis Marie a. etc. 97.
Anrede: Lieben getruen.
Tagesangabe fehlt. - Nachweise
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Weitere Personen
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Sachbegriffe
Totschläger, mutwillige · Mörder · Strafen, für Mord · Mord, Strafe für · Notwehr · Strafen, Landesverweis · Ämter · Befehle, landgräfliche
- Textgrundlage
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Stückangaben, Regest
Demandt, Regesten 2.2
- Zitierweise
- Landgrafen-Regesten online Nr. 6331 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/6331> (Stand: 19.05.2024)