Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1551 März 29

Rechtsgutachten der Universität Florenz über den Katzenelnbogener Erbstreit

Regest-Nr. 16435

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4951 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 63, Nr. 13-12⟩.
Stückbeschreibung: Papier, Libellus.
Siegel: Das Siegel hängt an.
Regest
Rechtsgutachten des Ältestenrates der Universität Florenz im Streit zwischen den Erben der Landgräfin Elisabeth und Landgraf Wilhelm von Hessen, dem Sohn Landgraf Philipps von Hessen von 1550 septima die mensis Decembris:
Landgraf Heinrich von Hessen war Erbe des Lehens Darmstadt mit Zubehör, was vom Bischof von Würzburg bestätigt worden war. Einschränkend wurde der Lehensurkunde hinzugefügt, daß für den Fall, daß Landgraf Heinrich ohne direkte männliche Erben versterben sollte, der Bischof das Recht hat, das Lehen für 10000 fl. zurückzukaufen. Der Sohn Landgraf Heinrichs, Landgraf Wilhelm III. von Hessen, wurde in gleicher Weise vom Bischof von Würzburg belehnt.
Da Landgraf Wilhelm III. ohne direkte männliche Erben verstorben ist, stellt sich die Frage, ob die Rückkaufsumme aus diesem Lehen den Erben der Landgräfin Elisabeth zusteht entweder aus dem Lehen selbst oder von den Erben Landgraf Wilhelms II. von Hessen. Berücksichtigt werden muß dabei, daß die Frau Landgraf Wilhelms III., Elisabeth von der Pfalz, ihr Wittum auf Darmstadt und Zubehör verschrieben wurde. Wurde also die Linie Landgraf Wilhelms III. mit seinem Tod beendet oder durch Landgraf Wilhelm II. fortgeführt, wie der Kollege aus Paris meint. Fraglich ist weiter, ob Schwestern eines Lehensinhabers ein Erbrecht an einem Lehen haben, wenn dies nicht extra erwähnt wurde.
Der Ältestenrat der Universität Florenz kommt zu dem Schluß, daß Landgraf Wilhelm II. von Hessen als Erbe Landgraf Wilhelms III. zu gelten hat, da dieser von Kaiser Maximilian als Erbe anerkannt wurde. Der Entzug des Lehens Darmstadt durch Kaiser Karl V. war daher nicht rechtmäßig, da auch Landgraf Philipp von Hessen, der Erbe des Landgrafen Wilhelm II., zur Zeit inhaftiert ist und sich nicht richtig verteidigen kann.
Im Anschluß daran ein Brief der Ersteller des Gutachtens an Landgraf Wilhelm IV. von Hessen, mit dem das Gutachten übergeben wurde.

Wortlaut der Datierung

1551 paschatus festum.

Weitere Informationen

Das erwähnte Rechtsgutachten aus Paris könnte das des Carolus Malinaeus von 1551 April 1 sein.

Nachweise

Aussteller

Florenz, Universität

Empfänger

Hessen, Landgrafen, Wilhelm IV.

Siegler

Florenz, Universität

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Wilhelm II. · Hessen, Landgrafen, Wilhelm III. · Hessen, Landgrafen, Philipp der Großmütige · Baden, Markgrafen, Elisabeth, Frau Philipps I., verw. Landgräfin von Hessen, geb. Pfalzgräfin bei Rhein · Nassau-Dillenburg, Grafen, Elisabeth, Frau Johanns V., geb. Landgräfin von Hessen · Nassau-Dillenburg, Grafen, Wilhelm · Würzburg, Bischöfe, Rudolf II. von Scherenberg · Karl V., Kaiser · Maximilian I., Kaiser

Weitere Orte

Darmstadt (Stadt Darmstadt) · Florenz (Italien)

Sachbegriffe

Rechtsgutachten · Universitäten · Söhne · Erben · Erbstreitigkeiten · Lehen, weibliche

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

am Original

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 16435 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/16435> (Stand: 26.04.2024)