Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

(um 1508)

Weisungen des Priors von Altenberg an das Kloster Haina

Regest-Nr. 10665

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kloster Altenberg Akten Nr. 8a, Bl. 5.
Regesten: Franz, Kloster Haina 2, S. 515 f. Nr. 1269.
Regest
Bruder Gerhard, Prior des Klosters Altenberg (Veterismontis), erteilt als Visitations-Beauftragter Abt Heinrichs von Altenberg, des Vaterabts und ordentlichen Visitators für das ihm unmittelbar unterstellte Kloster Haina, sämtlichen dortigen Ordensangehörigen (regularibus) die nachfolgenden Weisungen: 1. Verboten sind bei Strafe schwere Schuld für alle Amtsträger (officiales) und Konventualen Trinkgelage (sessiones potaciones) und Geselligkeit mit Laien oder Konventualen außerhalb der Abts- und Konventsmensa, in den Räumen von Prior und Bursar, in der Sakristei, der Bäckerei oder anderswo; Verwandte und nahe Freunde der Brüder oder sonstige ehrbare Gäste dürfen in der Abtsmensa, in einem sonst dazu bestimmten Raum der Abtei oder im Krankenhaus zu passender Zeit, so daß Verspätungen bei den Gottesdiensten vermieden werden, angemessen bewirtet werden; auch weitere Trinkzusammenkünfte oder Gesellschaften in der Abts- und Konventsmensa müssen jedoch von Abt und Prior genehmigt werden. 2. Bestraft wird mit drei Tagen Wasser und Brot oder schwereren Strafen nach Ermessen von Abt und Prior, wer Laien ohne ausdrückliche Genehmigung des jeweils Vorsitzenden zur Konventsmensa oder anderen Versammlungsorten der Brüder mitbringt oder gar in den Schlafsaal führt. 3. Brüder, die wegen Verstößen im Kapitel oder sonst durch Prior, Subprior oder andere Vorgesetzte (seniores) gemaßregelt werden, dürfen sich bei Strafe schwerer Schuld und Karzer nicht dagegen empören, sondern müssen die Buße widerspruchslos hinnehmen und notfalls durch Nachweis ihrer Unschuld Gande erwirken. 4. Mit der Haft und anderen schweren Strafen wird die Mitteilung von Ordens-Geheimnissen und Dingen, die im Kapitel oder sonst beraten werden, an Personen außerhalb des Ordens belegt, wobei Abt, Prior und Subprior rücksichtslos durchgreifen sollen. 5. Der Abt soll Brüdern die Erlaubnis zum Verlassen des Klosters nur bei dringender Notwendigkeit oder Nutzen für das Kloster erteilen; wer unbegründete Anträge stellt, soll drei Tage lang im Kapitel gegeißelt werden (vapulet) und bei Wasser und Brot fasten, dazu ein Jahr lang keine Erlaubnis erhalten. 6. Bei Vermögensstrafe wird verboten, Getränke, insbesondere Wein und Bier, von auswärtigen Orten und Städten ins Kloster bringen zu lassen, wie dies bei einigen mit schwerem öffentlichen Ärgernis (gravi secularium scandalo) festgestellt worden ist; alle sollen mit den im Konvent gereichten Getränken zufrieden sein; wer Gelage veranstaltet, wissentlich von derartigen Getränken trinkt oder an Geselligkeit mit solchen Getränken teilnimmt, verfällt ebenfalls der Vermögensstrafe. Wenn Abt, Prior und Subprior bei der Bestrafung der Verstöße nachlässig befunden werden, haben sie bei der nächsten Visitation des Vaterabts schweren Tadel und Strafe zu erwarten.
Nachweise

Weitere Personen

Altenberg, Priore, Gerhard · Altenberg, Äbte, Heinrich

Weitere Orte

Altenberg (Gem. Solms), Kloster · Haina, Kloster

Sachbegriffe

Äbte · Priore · Klöster, Visitation von · Klöster, Hierarchie von · Trinkgelage, Verbot für Mönche · Amtsträger · Konventuale · Klöster, Mensa · Klöster, Sakristei · Klöster, Bäckerei · Klöster, Krankenhaus · Strafe, Wasser und Brot · Schweigepflichten · Klöster, Schlafsaal · Strafen, Karzer · Karzer · Bußen · Klöster, Verlassen nur mit Erlaubnis · Strafen, Vermögensstrafen

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Franz, Kloster Haina 2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 10665 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/10665> (Stand: 11.05.2024)