Regesten der Landgrafen von Hessen
1496 April 7
Ostheim wird von Lager- und Atzungsverpflichtungen befreit
Regest-Nr. 7112
- Überlieferung
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Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 17, Nr. 252, Bl. 174v. Regesten: Demandt, Regesten 2, S. 899 Nr. 2346. - Regest
- Landgraf Wilhelm III. befreit sein Dorf Ostheim wegen seiner Armut von den Lager- und Atzungsverpflichtungen gegenüber seinen Dienern für die kommenden acht Jahre, wofür sie jährlich zu Martini 80 fl. an den Kellner zu Butzbach zahlen müssen und darüber hinaus mit keinen Diensten, Lagern oder Atzungen beschwert werden sollen. Jedoch behält sich der Landgraf den Bannweinausschank vor, sie müssen den Bannwein auch heranführen und Hegen und Schläge machen, wie es Herkommen ist. Sie müssen ferner Jäger- und Wildbanndienste, Heerzugdienste und die drei Holzfuhrdienste nach Butzbach oder wohin sie sonst bestimmt werden leisten (!). Nach acht Jahren erlischt diese Befreiung von Lager und Atzung und ihre Verpflichtung zur Zahlung der 80 rheinischer fl.
Siegel des Ausstellers.
Uf donerstag nach dem heiligen Oistertage a. d. etc. 96. - Nachweise
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Weitere Personen
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Weitere Orte
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Sachbegriffe
Dienste, Ablösen von · Dörfer · Lagerverpflichtungen · Atzungsverpflichtungen · Kellner · Zahltermine · Bannweinausschank · Bannweine · Jägerdienste · Wildbanndienste · Frondienste, Jägerdienste · Frondienste, Bannwein heranführen · Frondienste, Wildbanndienste · Heerfahrtdienste · Frondienste, Holzfuhren · Währungen, Rheinische Gulden
- Textgrundlage
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Stückangaben, Regest
Demandt, Regesten 2.2
- Zitierweise
- Landgrafen-Regesten online Nr. 7112 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/7112> (Stand: 15.05.2024)