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Regesta of the Landgraves of Hesse

1497 Juli 14

Wilhelm III. gebietet die strikte Einhaltung der Feiertagsruhe

Regest-Nr. 6309

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Copies: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 15, Nr. 78, Bl. 53v.
Regesta: Demandt, Regesten 2, S. 702 Nr. 1862.
Regestum
[Marburg]. - Rundverfügung Landgraf Wilhelms [III.], der in Anbetracht dessen, wie schwer Gott den Allmächtigen Feiertagsvergehen (fierbroche) erzürnen, anordnet, daß alle Untertanen seines Fürstentums alle Sonntage und gebotenen Heiligentage ohne jede Arbeit und jedes Werken gänzlich ausfeiern bei der Buße eines Pfundes Wachses in die Pfarrkirche und eines Viertel Guldens an den Landgrafen. Er gebietet, dieses in den Ämtern öffentlich mit der Glocke verkünden zu lassen, damit sich niemand mit Unwissenheit entschuldigen könne. Die Amtleute sollen ferner allen Krämern, Handwerkern und allen denjenigen, die etwas in ihren Ämtern feilhalten, bei der Buße 1 fl. gebieten, an Sonn- und Feiertagen nichts zu kaufen oder zu verkaufen, was 1 HelIer oder mehr kostet, ausgenommen Brot und Getränke. Die Übertreter dieses Feiertagsgebotes sollen mit den obengenannten Bußen unnachsichtlich bestraft werden, widrigenfalls die Amtleute ihre Ämter verlieren und sich die schwere Ungnade des Landgrafen zuziehen.
Marburg fritags nach Margreten a. etc. 97.
Anrede: Lieben getruen!
References

Other Persons

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Other Places

Marburg

Keywords

Feiertage, Einhalten von · Anordnungen, religiöse · Bußen · Strafen · Wachs · Pfarrkirchen · Ämter · Glocken, Verkünden durch · Amtleute · Feiertage, Verbot von Handel · Handelsverbote, an Feiertagen · Brote · Getränke · Handelsverbote, Ausnahmen von

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Demandt, Regesten 2.2

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 6309 <https://www.lagis-hessen.de/index.php/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/6309> (Stand: 31.05.2026)