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Regesten der Grafen von Ziegenhain

1445 Januar 18

Belehnung Graf Johann II. mit den Grafschaften Ziegenhain und Nidda durch Landgraf Ludwig I. von Hessen

Regest-Nr. 599

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar K 14, Nr. 60, Bl 161v-162.
Regesten: Demandt, Landgrafenregesten 2.2, S. 673, Nr. 1778.
Regest
Graf Johann [II.] von Ziegenhain bekundet, dass er dem Landgraf Ludwig [I.] von Hessen seine Grafschaften Ziegenhain und Nidda aufgetragen und von ihm als Lehen zurückerhalten hat. Sie sollen, wenn er ohne leibliche Lehnserben stirbt, dem Landgrafen als rechtem Erbherrn zufallen und alle Mannschaften, Schlösser und Städte beider Grafschaften, verpflichtet sein, dem Landgrafen die Erbhuldigung zu leisten. Der Graf bekundet, dass er demgemäß noch zu seinen Lebzeiten alle seine Mannschaften, Schlösser und Städte darauf verpflichtet hat, damit dem Anfall der Grafschaften nach seinem erbenlosen Tode kein Eintrag geschehe. Siegel des Ausstellers. Uff montag nach sancti Anthonii tag 1445.
Nachweise

Aussteller

Ziegenhain, Grafen, Johann II.

Empfänger

Hessen, Landgrafen, Ludwig I.

Weitere Personen

Ziegenhain, Grafen, Johann II. · Hessen, Landgrafen, Ludwig I.

Weitere Orte

Ziegenhain, Grafschaft · Nidda, Grafschaft

Sachbegriffe

Burgen · Erbhuldigungen · Erbmannlehen · Landgrafen · Lehen, Auftrag als · Lehen, Heimfall von · Lehenserben, leibliche · Lehnswesen · Lehnsempfänger · Vasallen · Mannschaften · Schlösse · Städte

Textgrundlage

Regest

Demandt, Landgrafenregesten 2.2, S. 673, Nr. 1778.

Zitierweise
Ziegenhainer Regesten online Nr. 599 <https://www.lagis-hessen.de/index.php/de/subjects/idrec/sn/zig/id/599> (Stand: 21.05.2026)