Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen
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Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg

↑ Der erste Kriegsmonat im Offenbacher Abendblatt, August 1914

Abschnitt 76: 6.8.1914: Lockerung des Kinderschutzes im Krieg


Gewerbeordnung und Kinderschutz während der Kriegszeit.

Durch ein vom Reichstage angenommenes Notgesetz sind verschieden Bestimmungen der Gewerbeordnung für die Dauer des Kriegs aufgehoben worden.
Es handelt sich um die §§ 135 bis 137a Absatz 2, 154a, sowie um die Bestimmungen des Bundesrats, die mrf Grund der §§ 120e, 120f, 139a der Gewerbeordnung erlassen werden können. Alle diese Bestimmungen, wonach die Arbeit der Kinder und jugendlichen Personen gewissen Beschränkungen unterliegen, können für die Dauer des Krieges allgemein oder für bestimmte Bezirke oder für bestimmte Anlagen außer Kraft gesetzt werden.
Diese Außerkraftsetzungen sollen nur unter dem Drucke größter Not erfolgen. Wir dürfen die Erwartung aussprechen, daß alle maßgebenden Behörden, daß aber auch Unternehmer und Eltern bei den Entscheidungen über die Kinderarbeit niemals folgenden Gedanken außer Acht lassen mögen:
In einer Zeit, die unsere gesamte männliche Jugend, alle gesunden kräftigen Männer bis an die Schwelle des Greisenalters zu den Waffen ruft — da werden unsere Kinder das kostbarste Gut, das wir besitzen. Dieses Gut müssen wir sorgsam hüten.

[Offenbacher Abendblatt vom 6. August 1914]


Empfohlene Zitierweise: „Der erste Kriegsmonat im Offenbacher Abendblatt, August 1914, Abschnitt 76: 6.8.1914: Lockerung des Kinderschutzes im Krieg“, in: Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg <https://www.lagis-hessen.de/index.php/de/purl/resolve/subject/qhg/id/161-76> (aufgerufen am 06.05.2026)