Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg

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Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, S. 22-23
↑ Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904
Abschnitt 11: Seite 22-23
◀ [22-23] II. Furage.
Die Furage ist in guter Beschaffenheit und nach Gewicht zu verabreichen. Die schwere Kriegsration beträgt für jedes Reit- oder Zugpferd:
6000 g Hafer,
2500 g Heu,
1500 g Futterstroh.
Die etatsmäßigen Pferde des Regiments der Gardes du Corps erhalten außerdem eine Futterzulage von 500 g Hafer und 1500 g Heu für Pferd und Tag.
Die schweren Pferde kaltblütigen Schlages erhalten neben der doppelten schweren Kriegsration einen Zuschuß von 2500 g Heu.
Für Gewährung der Furage werden, soweit sie in natura vorhanden war, die Durchschnittspreise der letzten 10 Friedensjahre — mit Weglassung des teuersten und des wohlfeilsten Jahres — bewilligt. Soweit die Gemeinde den überzeugenden Nachweis liefert, daß die nötige Furage zur Zeit der Lieferung im Gemeindebezirke nicht vorhanden war und von der Gemeinde nur durch Ankauf herbeigeschafft werden konnte, erfolgt die Vergütung nach den Durchschnittspreisen, welche für den Monat der Lieferung bestanden. Maßgebend sind in beiden Fällen die Durchschnittspreise in dem Normalmarktorte des Kreises, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört.
Das während des Aufmarsches des Heeres in den Grenzbezirken auf Grund getroffener Übereinkommen freiwillig verabreichte Futter (Ziffer 11, Abs. 3) ist nach den Durchschnittspreisen der letzten 10 Friedensjahre — mit Weglassung des teuersten und wohlfeilsten Jahres — mit einem Zuschläge von 20 täglich bar zu bezahlen.
11. Vorspann- und Spanndienste. Die Gemeinde ist verpflichtet zur Überlassung der im Gemeindebezirke vorhandenen Wagen und Gespanne für militärische Zwecke und Stellung der in der Gemeinde anwesenden Arbeitskräfte zum Dienst als Gespannführer. Die Vergütung erfolgt tageweise nach den vom Bundesrate von Zeit zu Zeit für jeden Kreis auf Grund der in demselben üblichen Fahrpreise endgültig festgestellten und von dem Regierungspräsidenten zur öffentlichen Kenntnis gebrachten Vergütungssätzen. Nur die Hälfte der Tagessätze wird gewährt, wenn die Inanspruchnahme durch die Leistung einschließlich der Rückkehr nach dem Gestellungsorte, sowie der zur regelmäßigen Fütterung nötigen Zeit, die Dauer von einem halben Tage (6 Stunden) nicht überschritten hat. Auch für die Fahrt vom Wohn- nach dem Gestellungsorte und zurück wird Vergütung nach gleichen Grundsätzen gewährt, wenn die Entfernung mehr als 7 1/2 km beträgt, in diesem Falle ist eine Wegestrecke bis zu 15 km in einem halben Tage gleichzusetzen. Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt und in Anspruch genommen werden, wo Pferdegespanne nicht in genügender Anzahl vorhanden sind. Für ein Reitpferd (mit Führer) ist der Satz für ein einspänniges Pferdefuhrwerk zu vergüten. Fuhrwerke, welche voraussichtlich länger als 48 Stunden von ihrer Heimat fern gehalten werden, haben neben freiem Quartier auf der ihnen vorzuschreibenden Etappenstraße, von dem auf die Gestellung folgenden Tage ab Anspruch auf freie Verpflegung für Führer und Zugtiere ohne Kürzung ihrer Fuhrpreise und zwar auch für die Rückfahrt, wenn sie nach der hierüber von der entlassenden Behörde oder Truppe auszustellenden Bescheinigung nicht an dem Tage der Entlassung heimzukehren vermögen. Zur freien Verpflegung des Führers gehört neben der Mundportion ein täglicher Barzuschuß in Höhe der Gemeinenlöhnung der Infanterie. Vorspannvergütung sowie freies Quartier und Verpflegung für die Rückfahrt wird nur insoweit gewährt, als letztere ohne verschuldete Verzögerung bewerkstelligt worden ist. Werden Vorspann- und Spanndienste voraussichtlich auf länger als 48 Stunden außerhalb ihrer Heimat oder auf unbestimmte Dauer in Anspruch genommen, so soll die Absicht einer solchen Inanspruchnahme in der Requisition ausgesprochen und die Requisition, wenn irgend möglich, so zeitig erlassen werden, daß die vor dem Abgang durch Sachverständige vorzunehmende Abschätzung von Zugtieren, Wagen und Geschirren ordnungsmäßig ausgeführt werden kann. Dem Eigentümer ist auf Grund der Taxe voller Ersatz für Verluste, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung an Zugtieren, Wagen und Geschirr zu gewähren, welche infolge oder gelegentlich der Vorspann- oder Spanndienstleistungen ohne Verschulden des Eigentümers oder des von ihm gestellten Gespannführers entstanden sind. Ist die vorgängige Abschätzung nicht möglich, so soll — wenn die obwaltenden Verhältnisse es gestatten — die Militärbehörde durch eine ihrerseits zu bildende Kommission eine Taxe und Beschreibung der Zugtiere, Wagen und Geschirre aufnehmen, die bei der nachträglichen Wertsfeststellung im vorgeschriebenen Verfahren der Abschätzungskommission mit vorzulegen sind. Die zur Feststellung der Verluste, Beschädigungen und außergewöhnlichen Abnutzung erforderliche Abschätzung nach der Rückkehr, findet, soweit es möglich ist, durch dieselben Personen statt, wie die Abschätzung vor dem Abgang. ▶
Empfohlene Zitierweise:
„Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904, Abschnitt 11: Seite 22-23“, in: Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg <https://www.lagis-hessen.de/index.php/de/purl/resolve/subject/qhg/id/100-11> (aufgerufen am 07.05.2026)

