Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg

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Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, S. 20-21
↑ Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904
Abschnitt 10: Seite 20-21
◀ [20-21] Der mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Offizier und Beamte, als auch der Soldat — hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen. Bei vorkommenden Streitigkeiten muß dem Einquartierten dasselbe gewährt werden, was er nach dem Reglement bei einer Verpflegung aus dem Magazin zu fordern berechtigt ist.
Die tägliche Feldmundportion (Feldkost), welche den mit Verpflegung einquartierten Offizieren, Militärärzten im Offiziersrang und oberen Beamten, wie Mannschaften und Unterbeamten zu gewähren ist, beträgt:
1. 750 g Brot;
2. an Fleisch:
375 g rohes Fleisch, frisches, gefrorenes oder gesalzenes, oder
200 g geräuchertes Rind-, Schweine- oder Hammelfleisch, geräucherter Speck, geräucherte Fleisch- oder Dauerwurst, oder 200 g Fleischkonserven (Büchsenfleisch);
3. an Gemüse:
125 g Reis, Graupen, Gries, Grütze (Hafer-, Buchweizen- oder Gerstengrütze), oder 250 g Hülsenfrüchte (Erbsen, Bohnen, Linsen) oder Mehl, oder 60 K Dörrgemüse, oder 150 K Gemüsekonserven, oder ',500 K Kartoffeln, oder
die Hälfte der Portionssätze für trockene Gemüse nebst 750 g Kartoffeln, oder
75 g Gemüsekonserven und 750 Z Kartoffeln, oder 100 A Gemüsekonserven und 500 § Kartoffeln. Ausnahmsweise können als Gemüse auch 1200 A Speiserüben, oder 125 § Backobst, oder 330 § Sauerkohl verabfolgt werden;
4. an Salz:
5. an Kaffee:
25 g gebrannt, oder 30 g ungebrannt, oder an Stelle des Kaffees zu beanspruchen.
[Rest des Textes überklebt]
Die Brotportion verteilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags- und Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen. Die volle Beköstigung mit Ausnahme der Morgenkost soll den Soldaten in einer Mahlzeit auch dann zuteil werden, wenn er zu später Tageszeit im Quartier eintrifft, sofern ihm die Mittagskost nicht bereits anderweitig gewährt ist. Falls das Brot den Truppen aus den Magazinen geliefert wird, hat der Quartiergeber solches nicht zu verabreichen.
[Der folgende Text auf einer Überklebung des ursprünglichen Textes:] Die Vergütung beträgt für alle oben Genannten für den Kopf und Tag
für die volle Tageskost mit Brot 1,20 Mk., ohne Brot 1,05 Mk.,
(für die volle) Mittagskost (mit Brot) 60 Pf., (ohne Brot) 55 Pf.,
(für die volle) Abendkost (mit Brot) 50 Pf., (ohne Brot) 45 Pf.,
(für die volle) Morgenkost (mit Brot) 25 Pf., (ohne Brot) 20 Pf.
Bei außergewöhnlicher Höhe der Preise der Lebensmittel kann der Bundesrat die Vergütungssätze zeitweise für das ganze Bundesgebiet oder einzelne Teile desselben angemessen erhöhen. Eine Erhöhung der Vergütungssätze wird vom Reichskanzler durch den Reichsanzeiger und durch das Zentralblatt für das Deutsche Reich zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Für die von den Ortseinwohnern während des Aufmarsches des Heeres in den Grenzbezirken auf Grund getroffener Übereinkommen freiwillig verabreichte Verpflegung (Ziffer 11 Absatz 3) werden folgende Beträge vergütet:
für die volle Tageskost mit Brot 1,40 Mk., ohne Brot 1,25 Mk.,
für die volle Mittagskost mit Brot 65 Pf., ohne Brot 60 Pf.,
für die volle Abendkost mit Brot 50 Pf. ,ohne Brot 45 Pf.,
für die volle Morgenkost mit Brot 25 Pf., ohne Brot 20 Pf.
[Rest der Seite gestrichen.]
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| Empfohlene Zitierweise: | „Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904, Abschnitt 10: Seite 20-21“, in: Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg <https://www.lagis-hessen.de/index.php/de/purl/resolve/subject/qhg/id/100-10> (aufgerufen am 07.05.2026) |
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