Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesta of the Landgraves of Hessen

1551 März 29

Rechtsgutachten der Universität Florenz über den Katzenelnbogener Erbstreit

Regest-Nr. 16435

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Engrossment: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 4951 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Schublade 63, Nr. 13-12⟩.
Document Description: Papier, Libellus.
Seal: Das Siegel hängt an.
Regestum
Rechtsgutachten des Ältestenrates der Universität Florenz im Streit zwischen den Erben der Landgräfin Elisabeth und Landgraf Wilhelm von Hessen, dem Sohn Landgraf Philipps von Hessen von 1550 septima die mensis Decembris:
Landgraf Heinrich von Hessen war Erbe des Lehens Darmstadt mit Zubehör, was vom Bischof von Würzburg bestätigt worden war. Einschränkend wurde der Lehensurkunde hinzugefügt, daß für den Fall, daß Landgraf Heinrich ohne direkte männliche Erben versterben sollte, der Bischof das Recht hat, das Lehen für 10000 fl. zurückzukaufen. Der Sohn Landgraf Heinrichs, Landgraf Wilhelm III. von Hessen, wurde in gleicher Weise vom Bischof von Würzburg belehnt.
Da Landgraf Wilhelm III. ohne direkte männliche Erben verstorben ist, stellt sich die Frage, ob die Rückkaufsumme aus diesem Lehen den Erben der Landgräfin Elisabeth zusteht entweder aus dem Lehen selbst oder von den Erben Landgraf Wilhelms II. von Hessen. Berücksichtigt werden muß dabei, daß die Frau Landgraf Wilhelms III., Elisabeth von der Pfalz, ihr Wittum auf Darmstadt und Zubehör verschrieben wurde. Wurde also die Linie Landgraf Wilhelms III. mit seinem Tod beendet oder durch Landgraf Wilhelm II. fortgeführt, wie der Kollege aus Paris meint. Fraglich ist weiter, ob Schwestern eines Lehensinhabers ein Erbrecht an einem Lehen haben, wenn dies nicht extra erwähnt wurde.
Der Ältestenrat der Universität Florenz kommt zu dem Schluß, daß Landgraf Wilhelm II. von Hessen als Erbe Landgraf Wilhelms III. zu gelten hat, da dieser von Kaiser Maximilian als Erbe anerkannt wurde. Der Entzug des Lehens Darmstadt durch Kaiser Karl V. war daher nicht rechtmäßig, da auch Landgraf Philipp von Hessen, der Erbe des Landgrafen Wilhelm II., zur Zeit inhaftiert ist und sich nicht richtig verteidigen kann.
Im Anschluß daran ein Brief der Ersteller des Gutachtens an Landgraf Wilhelm IV. von Hessen, mit dem das Gutachten übergeben wurde.

Datum Wording

1551 paschatus festum.

Further Information

Das erwähnte Rechtsgutachten aus Paris könnte das des Carolus Malinaeus von 1551 April 1 sein.

References

Granter

Florenz, Universität

Recipient

Hessen, Landgrafen, Wilhelm IV.

Name of Seal's Owner

Florenz, Universität

Other Persons

Hessen, Landgrafen, Wilhelm II. · Hessen, Landgrafen, Wilhelm III. · Hessen, Landgrafen, Philipp der Großmütige · Baden, Markgrafen, Elisabeth, Frau Philipps I., verw. Landgräfin von Hessen, geb. Pfalzgräfin bei Rhein · Nassau-Dillenburg, Grafen, Elisabeth, Frau Johanns V., geb. Landgräfin von Hessen · Nassau-Dillenburg, Grafen, Wilhelm · Würzburg, Bischöfe, Rudolf II. von Scherenberg · Karl V., Kaiser · Maximilian I., Kaiser

Other Places

Darmstadt (Stadt Darmstadt) · Florenz (Italien)

Keywords

Rechtsgutachten · Universitäten · Söhne · Erben · Erbstreitigkeiten · Lehen, weibliche

Text Basis

Document Particulars, Regestum

am Original

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 16435 <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/16435> (Stand: 03.05.2024)