Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen
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The Book of Field Names of Southern Hesse

Unterpfand

Pfand
Commentary
Zu mhd. underphant st. N., mit der rechtssprachlichen Bedeutung ‚Pfand, welches der Pfandempfänger unter dem Verpfänder belassen hat‘. Als „Pfand“ wären dann ursprünglich nur solche Gegenstände bezeichnet worden, die dem Pfandempfänger auch materiell überlassen wurden. Für Sprendlingen ist nachgewiesen, dass das Flurstück in den Besitz des Pfandnehmers überging und versteigert wurde1.
Bibliography
Lexer 2, 1793; Kluge/Seebold 539 s. u. Pfand; DWB 11, 3, 1711 f.; PfälzWb 6, 945; Dittmaier (1963), S. 226. ⟨für die Seitenangaben sind die im Quellen- und Literaturverzeichnis (PDF) aufgeführten Ausgaben maßgeblich⟩
Networking
DWB: → unterpfand; PfälzWb: → unterpfand; Wörterbuchnetz: → Unterpfand

1 Nahrgang (1962), S. 73.