Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Hessian World War I Primary Sources


Contents


Illustrations

Details

Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, S. 18-19

↑ Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904

Abschnitt 9: Seite 18-19

[18-19] Zinsenlauf hört mit dem letzten Tage des Monats auf, in dem die Bekanntmachung erfolgt ist. Nach Wiedereintritt des Friedenszustandes unterliegen nicht angemeldete Ansprüche einem Aufgebots-Verfahren. Wegen Heranziehung zu Kriegsleistungen findet der Rechtsweg nicht statt.

Der Wiedereintritt des Friedenszustandes, mit dem die Verpflichtung zu Kriegsleistungen aufhört, wird durch Kaiserliche Verordnung festgestellt.

Für Leistungen, durch welche einzelne Bezirke, Gemeinden oder Personen außergewöhnlich belastet werden, sowie für alle durch den Krieg verursachten Beschädigungen an beweglichem und unbeweglichem Eigentum, die nach den bestehenden Vorschriften nichts oder nicht hinreichend entschädigt werden, wird der Umfang und die Höhe der etwa zu gewährenden Entschädigungen und das Feststellungsverfahren durch besondere Reichsgesetze bestimmt werden.


10. Naturalquartier und Stallung.

Die Gemeinden sind verpflichtet zur Gewährung der Naturalquartiere für die bewaffnete Macht einschließlich des Heeresgefolges sowie der Stallungen für die zugehörigen Pferde, beides soweit Räumlichkeiten hierfür vorhanden sind.

Vergütung für Naturalquartier und Stallung wird seitens des Reiches nur gewährt, und zwar nach den für den Friedenszustand geltenden Sätzen:
1. für die Truppenteile, welche schon vor der Mobilmachung zur Besatzung des Ortes gehörten, bis zu ihrem Ausmarsch
2. für die Truppenteile, welche zur Besatzung des Ortes nach der Mobilmachung einrücken,
3. für Ersatztruppen in ihren Standquartieren.
Als Besatzungstruppen gelten:
a) die Besatzungstruppen der Etappenorte,
b) Truppenteile, welche die Besatzung einer Festung oder/ eines befestigten Küstenpunktes bilden, für die Dauer dieses Verhältnisses,
c) neuformierte Truppenteile, so lange sie sich im Formationsorte befinden,
d) Truppenteile, welche durch eine ausdrückliche Erklärung des kommandierenden Generals als zur Besatzung des Ortes bestimmt bezeichnet werden, in welchem sie sich befinden bzw. in welchen sie einrücken.

In diesen Fällen finden bezüglich der Beschaffenheit des Quartiers im allgemeinen die für den Friedenszustand geltenden Vorschriften Anwendung.

In allen übrigen Fällen sind die Quartiere als Marschquartier oder Ortsunterkunft anzusehen, für welche nur die auf Requisition der Militärbehörde gemachten Auslagen ersetzt, andere Vergütungen aber nicht gewährt werden und in welchen der Einquartierte sich mit demjenigen begnügen muß, was nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse angewiesen werden kann. Requisitionen behufs Ausstattung dieser Quartiere haben lediglich auf dem für Kriegsleistungen vorgeschriebenen Wege stattzufinden. Sie sind auf die Grenzen des unabweisbaren Bedürfnisses zu beschränken und dem Gegenstande nach keinesfalls über das Friedensmaß auszudehnen.


11. Naturalverpflegung und Furage.

Die Gemeinden sind verpflichtet zur Gewährung der Naturalverpflegung für die auf Märschen und im Kantonnement befindlichen Teile der bewaffneten Macht einschließlich des Heeresgefolges sowie der Furage für die zugehörigen Pferde. Zu den im Kantonnement befindlichen Truppen gehören in bezug auf Verpflegung auch diejenigen Teile der bewaffneten Macht einschließlich der Ergänzungsmannschaften, welche infolge der Mobilmachung in den Mobilmachungs- und Formationsorten im Naturalquartier untergebracht werden.

Treffen Truppen wegen Gewährung der Verpflegung bzw. Lieferung der Furage ein Übereinkommen mit den Ortseinwohnern oder geschieht dies an Stelle der Truppen durch die Militärverwaltungsbehörden unter Vermittelung der Zivilbehörden, so richten sich Art und Maß der Verpflegung lediglich nach dem Übereinkommen, auch muß die vereinbarte Vergütung unter Vermittelung der Gemeindevorstände täglich bar bezahlt werden.

Möglichst ausgedehnte freiwillige Gewährung der Verpflegung durch die Ortseinwohner auf Grund solcher Übereinkommen empfiehlt sich besonders während des Aufmarsches des Heeres in den Grenzbezirken. In diesem Falle werden für die nach den reglementsmäßigen Sätzen verabreichte Verpflegung sowie auch für freiwillig gewährte Furage höhere Beträge durch die Truppen bar vergütet, als für requirierte derartige Leistungen auf Grund des Gesetzes später zur Zahlung gelangen würden.


I. Naturalverpflegung.

Die Entschädigung für die Naturalverpflegung erfolgt nach den für den Friedenszustand geltenden Sätzen, jedoch mit der Maßgabe, daß nur die Hälfte dieser Sätze gewährt wird, wenn bei eiligen Märschen, bei Benutzung der Eisenbahn und bei ähnlichen Veranlassungen nur ein Teil der Verpflegung z. B. das Mittagessen allein oder eine Abendmahlzeit und das Frühstück allein verabreicht werden kann.


Recommended Citation: „Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904, Abschnitt 9: Seite 18-19“, in: Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg <https://www.lagis-hessen.de/en/purl/resolve/subject/qhg/id/100-9> (aufgerufen am 23.04.2024)