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Hesse in the 19th and 20th Centuries

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Beratungen der Landstände des Großherzogtums Hessen in Darmstadt über die Wahlrechtsreform, 7. Juni 1902

Die Zweite Kammer des Hessischen Landtags (Landstände des Großherzogtums Hessen) in Darmstadt berät über eine Wahlrechtsreform, wozu ein von der Regierung am 5. März 1901 verabschiedeter Entwurf vorliegt. Danach soll im Großherzogtum Hessen das direkte Wahlrecht eingeführt werden. Demgegenüber entfällt die Bestimmung, dass ein Wähler in keinem fremden Untertanenverband stehen darf. Er muss aber neben den bereits bestehenden Anforderungen, mindestens drei Jahre in Hessen ansässig zu sein, auch mindestens drei Jahre im Besitz der hessischen Staatsbürgerschaft sein. Außerdem reicht es nicht aus, dass ein Wähler kommunalsteuerpflichtig ist. Er muss vielmehr auch zur Steuer herangezogen worden sein. Der Präsident der Staatsregierung, Karl Friedrich Burkhard Rothe (1840–1906), führt dazu aus, die Regierung habe sich bemüht, dem Lande einen Kampf über das Wahlrecht zu ersparen, und wolle in loyaler Weise zeigen, in welchem Umfang sie sich zu Änderungen des Wahlgesetzes bereit erklären könne. Der Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liege in dem Ersatz des indirekten durch das direkte Wahlrecht, wofür sich schon 1896 in der Kammer eine Majorität gefunden, während die erste Kammer sich stets dieser Forderung gegenüber ablehnend verhalten habe und noch verhalte. Trotzdem habe sich die Regierung für das direkte Wahlrecht ausgesprochen.
(OV)

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„Beratungen der Landstände des Großherzogtums Hessen in Darmstadt über die Wahlrechtsreform, 7. Juni 1902“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/edbx/id/2160> (Stand: 13.8.2024)
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