Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Grafen von Ziegenhain

1335 Februar 3

Friedensvereinbarung zwischen den Herren von Lissberg und Graf Johann I. von Ziegenhain

Regest-Nr. 764

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Darmstadt, A 3 Lißberg, Nr. 226/1.
Stückbeschreibung: Pergament.
Siegel: 2 Siegel anhängend.
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, H, Grafschaft Ziegenhain, unter o. Datum. / Die Abschrift ist datiert auf 1361 Juli 9.
Regest
Werner, Herr zu Lissberg (Lyesperg) und sein Sohn Berthold bekunden, dass eine dauernde Friedensordnung und Freundschaft hergestellt ist (gutliche ordenunge vnd fruntschaffr geret vnd gemachet ist) zwischen ihnen und dem Grafen Johann [I.] von Ziegenhain (Cyginhain) und seinen Erben hinsichtlich aller Mißverhältnisse und Streitigkeiten (vmb alle misselunge vnd vffleuffen, dy sich vndir vns irhaben hatten vnd irgangen). Die Vereinbarung beläuft sich auf folgende Punkte: 1. Werner und Bertold haben ihren Anteil an der Burg Lissberg dem Grafen aufgegeben und von ihm zu Lehen empfangen. Auch die beiden Erben sollen künftig den Burganteil zu dauerndem Lehen besitzen. Ferner sollen Werner, Bertold und ihre Erben niemals irgendwen unterstützen oder jemandem gegen die Ziegenhainer Aufenthalt gewähren. 2. Werner, Bertold und ihre Erben werden in keiner Weise diejenigen unterstützen oder fördern, die an St.Nicolaustag zu Schwalheim (Swalheim) an der feindlichen Erklärung gegen den Grafen von Ziegenhain beteiligt waren (an dem vffsacze der do geschach wider vnsern Herren czu Cyginhain). Sie haben sich auch distanziert von allen Teilnehmern der Zusammenkunft zu Schwalheim (Swalheim vff dem felde) hinsichtlich des Ziegenhainer. 3. Im Fall von unrechten Handlungen Werners, Bertolds oder deren Erben gegen Leute, die unter dem Schutz des Ziegenhainers stehen, sollen diese Handlungen von den Herren von Lissberg auf Mahnung hin rückgängig gemacht werden. Im Falle der Nichtwiedergutmachung durch sie sollen sie oder ihre Erben nach Nidda reiten und soviel bezahlen (geldin), wie die derzeitigen Burgmannen das rechtlich entscheiden, und das innerhalb von 14 Tagen nach deren Rechtsspruch. Wenn dies nicht ausgeführt wird, müssen sie oder einer der Erben nach Nidda kommen und bis zur Wiedergutmachung des geschehenen Übergriffs bleiben. 4. Sollte einer der Vertragspartner mit einem Gegner des anderen verbündet sein, soll keine Partei der anderen von ihren Befestigungen aus oder sonst Schaden zufügen, - es sei denn, daß sie auf beiden Seiten unter dem Banner ihrer Herren ritten, um ihnen in einem Streit zu helfen (Ez enwe[r] dan, daz wir beidirsits riedin odir riden wolden vndir vnser Herren Bayneren, vnd wolden yn helffin dar es sich geczuge czu eyme stride). 5. Wenn den Ausstellern oder ihren Erben Ansprüche gegenüber ihrem Herrn von Ziegenhain oder seinen Erben zuwachsen auf Grund von Übergriffen oder von Schaden in ziegenhainischem Dienst, sollen die Mitburgmannen zu Nidda Recht darüber sprechen, dem Genüge zu leisten sei. Siegler: die Aussteller. Gebin do man czalte nach gotz geburte Dryczenhundert iar vnd dar nach in dem funff vnd Dryszigesten iare an dem neysten tage nach vnser frouwen tage Lichtwy. Anfertigung und Beglaubigung der Abschrift: Aller dieser vorgeschr. rede stucke vnd artikele han ich Hans von Falkinberg myn Ingesigel an disen briff gedrucket. Sub anno domini M CCC LXI, feria tercia proxima ante diem beati Kyliani.
Nachweise

Aussteller

Lissberg, Werner von · Lissberg, Berthold von

Empfänger

Ziegenhain, Grafen, Johann I.

Siegler

Lissberg, Werner von · Lissberg, Berthold von

Weitere Orte

Lißberg, Burg · Schwalheim · Nidda, Burgmannen · Nidda, Burg

Sachbegriffe

Friedensvereinbarungen · Friedensschlüsse · Lehen, Auftragung von · Lehnswesen · Lehnsherren · Belehnungen · Streitigkeiten, Beendigung von · Fehden · Streitschlichtungen · Burgen · Burgmannen · Verträge

Textgrundlage
Zitierweise
Ziegenhainer Regesten online Nr. 764 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/zig/id/764> (Stand: 29.04.2024)