Regesten der Landgrafen von Hessen
1476 Oktober 25
Sikshen verpflichtet sich, vier Jahre Friede zu halten
Regest-Nr. 15006
- Überlieferung
-
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 2211 〈Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag 0, Nr. 342〉. Stückbeschreibung: Papier (lt. Findbuch). Siegel: Das Siegel ist über Papier aufgedrückt (lt. Findbuch). Regesten: Staatsarchiv Marburg, Findbuch zum Samtarchiv, Nachträge, Kasten 196, Nr. 22. - Regest
- Sikshen, der mit anderem im Land der Landgrafen Heinrich, Wilhelm I. und Wilhelm II. von Hessen Straßenraub begangen hat und deshalb in deren Ungnade war, wird unter der Bedingung vertragen, daß er in den nächsten vier Jahren Friede hält. Danach verpflichtet er sich, Fehden ¼ Jahr vorher anzusagen, auf Vorladung den Landgrafen als berittener reisiger Knecht zur Verfügung zu stehen und seinen Anteil an der Beute (3 ½ Gulden) zu Weihnachten zurückzugeben. Diese Abmachung wird von ihm beschworen.
Siegel des Junkers von Bunaw. -
Wortlaut der Datierung
1476 uff nest fritag nach der eylff dusent jungfrauwen dage (lt. Findbuch).
- Nachweise
-
Aussteller
-
Empfänger
Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Hessen, Landgrafen, Wilhelm I. · Hessen, Landgrafen, Wilhelm II.
-
Siegler
-
Sachbegriffe
Straßenräuber · Gefangene, Freilassen von · Fehden, Regeln für · Knechte, reisige · Beute, Rückgabe von
- Textgrundlage
-
Stückangaben, Regest
Findbuch zum Samtarchiv, Nachtrag 0
- Zitierweise
- Landgrafen-Regesten online Nr. 15006 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/15006> (Stand: 03.05.2024)