Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen

Regesten der Landgrafen von Hessen

1329 August 29

Ulrich von Bickenbach, Graf Johann von Katzenelnbogen, Raugraf Heinrich und Ulrich von Hanau wählen Schiedsleute

Regest-Nr. 15957

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 3112 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag 2, Nr. 266⟩.
Stückbeschreibung: Moderbeschädigt und aufgezogen.
Siegel: Das ursprünglich allein anhängende Siegel des Raugrafen fehlt.
Drucke: Wenck, Hessische Landesgeschichte 1, Nr. 178.
Regesten: Staatsarchiv Marburg, Ziegenhainer Repertorium V, fol. 282; Demandt, Regesten Katzenelnbogen 1, S. 237 Nr. 714.
Regest
Raugraf Heinrich und Ulrich, Herr von Hanau, bekunden, daß sie zur Beilegung ihrer Streitigkeiten mit Ulrich, Herr von Bickenbach, und seinen Enkeln (1) sowie Graf Johann von Katzenelnbogen zwei Ratsleute und einen Obmann gewählt haben; und zwar Ulrich von Bickenbach und Graf Johann von Katzenelnbogen den Ritter Wiprecht Schwende, und Raugraf Heinrich und Ulrich von Hanau den Ritter Friedrich vom Stein. Zum Obmann haben sie gemeinsam den Edlen Schenk Konrad (von Erbach) bestimmt. Der Spruch dieser drei oder der Mehrzahl von ihnen soll bindend sein. Es ist abgemacht, daß alle strittigen Güter, Gelder und Güter und was die Urkunden sonst noch besagen gleichmäßig geteilt werden sollen, und zwar so, daß Ulrich von Bickenbach für seine Enkel und Graf Johann für sich die eine Hälfte und Raugraf Heinrich und Ulrich von Hanau für seine Nichte Bertha (von Falkenstein) (2) die andere Hälfte erhalten. Die Letzteren sollen ihre Hälfte solange besitzen, bis sie Ulrich von Bickenbach und Graf Johann von Katzenelnbogen für die halbe Pfandsumme einlösen, im übrigen aber von diesen Sicherheit für den Besitz ihrer Hälfte erhalten gemäß der Erkenntnis der Schiedsleute, die zu dem Zweck die Ulrich von Bickenbach und Graf Johann von Katzenelnbogen zugeteilte Hälfte so lange einbehalten sollen, bis sie der anderen Partei die gen. Sicherheit geleistet haben. Wenn einer der Schiedsleute stirbt oder durch rechtmäßigen Notstand verhindert ist, soll dafür von der betroffenen Partei ein anderer gestellt werden. Können sie den gen. Obermann nicht bekommen, wollen sie einen anderen wählen. Ulrich von Bickenbach verzichtet für sich, seine Tochter und seine Enkel auf den Ersatz seiner Verluste, die er durch Brandschäden und Betreibung (brant und name) erlitten hat, desgleichen verzichtet Graf Johann von Katzenelnbogen.
Beide Aussteller geloben, alle Punkte dieser Sühne unverbrüchlich zu halten; tun sie das nicht, verlieren sie alle Ansprüche auf die gen. Güter.
Siegel Raugraf Heinrichs.

Wortlaut der Datierung

in festo decollacionis Johannis baptiste 1329.

Weitere Informationen

(1) Die Kinder Graf Eberhards III. von Katzenelnbogen, Graf Eberhard IV. und Elisabeth von Katzenelnbogen.
(2) Tochter Philipps IV. von Falkenstein und seiner Frau Udahild, Tochter des Grafen Thomas von Rieneck.

Nachweise

Aussteller

Hanau, Ulrich II. von · Altenbaumburg, Raugrafen, Heinrich II.

Empfänger

Katzenelnbogen, Grafen, Johann III. · Bickenbach, Ulrich von

Siegler

Altenbaumburg, Raugrafen, Heinrich II.

Weitere Personen

Schwende, Wiprecht · Stein, Friedrich vom · Schenk von Erbach, Konrad · Westerburg, Bertha von, Frau Reinhards I., geb. von Falkenstein · Schenk von Erbach, Elisabeth, Frau Eberhards VIII. · Katzenelnbogen, Grafen, Eberhard III. · Katzenelnbogen, Grafen, Eberhard IV. · Falkenstein, Philipp IV. von · Falkenstein, Udahild, Frau Philipps IV., geb. Gräfin von Rieneck · Rieneck, Grafen, Thomas

Sachbegriffe

Fehden, Beilegen von · Brandschatzungen · Vieh, Diebstahl von · Nichten · Enkel · Schiedsrichter, Wahl von · Schiedssprüche · Ritter

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Reg. Katzenelnbogen 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 15957 <https://www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/15957> (Stand: 30.04.2024)