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Zeitgeschichte in Hessen - Daten · Fakten · Hintergründe

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  1. Hessischer Landtag beschließt das Hessische Schulpflichtgesetz, 10. Mai 1961
    Der Hessische Landtag in Wiesbaden beschließt in seiner 39. Plenarsitzung am 10. Mai 1961 das Hessische Schulpflichtgesetz. Darin werden die allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden in Hessen festgestellt, Beginn, Zurückstellung, Dauer und Erfüllung der Volksschulpflicht geregelt und Hilfen für sonderschulbedürftige Kinder festgelegt. Der Dritte Teil des ... »Details
  2. Verabschiedung des Hessischen Schulverwaltungsgesetzes, 28. Juni 1961
    Der Hessische Landtag beschließt ein umfangreiches Gesetz über die Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Schulen und die Schulaufsicht (Schulverwaltungsgesetz). ... »Details
  3. Gesetz über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit, 28. Juni 1961
    Der Hessische Landtag beschließt das „Gesetz über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen“. Das Gesetz stellt fest, dass in Hessen an allen öffentlichen Schulen und Hochschulen Unterrichtsgeldfreiheit besteht und Aufnahme- und Studiengebühren nicht erhoben werden. Diese Unterrichtsgeldfreiheit gilt jedoch nur für deutsche Staatsbürger, die ihren Wohnsitz in Hessen ... »Details
  4. Landtag stimmt dem Staatsvertrag zur Errichtung des ZDF zu, 13. Dezember 1961
    Der Hessische Landtag stimmt dem zwischen den Bundesländern geschlossenen Staatsvertrag über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“ vom 6. Juni 1961 und weiteren damit in Zusammenhang stehenden Vereinbarungen zu. Zu diesen Zusatzvereinbarungen gehört unter anderem ein Abkommen über den Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten.(OV) ... »Details
  5. Hessischer Landtag erlaubt Schutzimpfung gegen Kinderlähmung mit Lebendimpfstoff, 31. Januar 1962
    Der Hessische Landtag beschließt das „Gesetz über die Schutzimpfung gegen Kinderlähmung mit Lebendimpfstoff“. Damit wird die freiwillige Schutzimpfung gegen Kinderlähmung auch in Hessen zugelassen. ... »Details
  6. Hessischer Landtag beschließt Bereinigung des Landesrechts, 31. Januar 1962
    Der Hessische Landtag beschließt das „Gesetz zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts“. Damit werden alle Rechtsvorschriften, die am 31. Dezember 1961 in Hessen gültig waren und nicht in diesem Gesetz ausdrücklich aufgeführt werden, aufgehoben. Zu den Rechtsvorschriften, die nach wie vor Gültigkeit besitzen, gehören auch zahlreiche Gesetze und Verordnungen aus der ersten Hälfte des ... »Details
  7. Hessischer Landtag beschließt das Hessische Beamtengesetz, 21. März 1962
    Der Hessische Landtag verabschiedet ein umfangreiches Hessisches Beamtengesetz (HBG). Die einzelnen Abschnitte des Gesetzes regeln unter anderem das Beamtenverhältnis, die Rechtsstellung der Beamten, das Personalwesen, die Versorgung der Beamten, Beschwerdewege und Rechtsschutz, Fragen besonderer Beamtengruppen und den Geltungsbereich des Gesetzes. Das Gesetz gilt für alle Beamten des Landes, ... »Details
  8. Erster hessischer Kriegsopfer-Kongress in Wiesbaden, 21. November 1963
    In der Landeshauptstadt Wiesbaden wird der erste Kongress der Kriegsopfer in Hessen ausgetragen. Damit schließt sich Hessen den Forderungen anderer Landesverbände an, die zur Abstimmung und Formulierung ihrer Anliegen bereits Kriegsopferkongresse abgehalten haben. Ziel der Zusammenkunft in Wiesbaden ist mitunter die Vorbereitung einer Großdemonstration, die für den 10. Dezember 1963 in Bonn ... »Details
  9. Hessischer Landtag beschließt Ergänzung des Abschlussgesetzes zum Artikel 41, 1. Juli 1965
    Der Hessische Landtag beschließt das „Gesetz zur Ergänzung des Abschlußgesetzes zum Artikel 41 der hessischen Verfassung“. Damit wird das Abschlussgesetz vom 6. Juli 1954 in der Weise ergänzt, dass die Übertragung von Vermögenswerten aus Gemeineigentum auf andere Vermögensträger (also die Veräußerung an private Eigentümer) möglich wird. Die daraus fließenden Erlöse sollen dem ... »Details
  10. Hessischer Landtag verabschiedet Haushaltsgesetz 1966, 17. Dezember 1965
    Der Hessische Landtag verabschiedet das „Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Rechnungsjahr 1966 (Haushaltsgesetz 1966)“. Der Gesamtplan für 1966 sieht Einnahmen und Ausgaben von je 4,903335 Milliarden DM vor. Davon umfasst der ordentliche Haushalt 4,328536 Milliarden DM und der außerordentliche Haushalt 574.799300 Millionen DM. Der größte Einzelplan ... »Details
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