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Regesta of the Landgraves of Hesse

1498 Januar 23

Beschränkung des Weinkaufs bei Gerichtsverhandlungen

Regest-Nr. 6349

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Copies: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 15, Nr. 117, Bl. 78v.
Regesta: Demandt, Regesten 2, S. 715 Nr. 1901.
Regestum
[Marburg]. - Rundverfügung Landgraf Wilhelms [III.], daß er, weil er verpflichtet ist, die Seinigen vor übermäßigen Kosten zu bewahren, bei seiner Ungnade und ungnädigen Strafe verbietet, bei allen Angelegenheiten, die außerhalb der Gerichte auf den Rathäusern oder sonstwo verhört werden, mehr als ein halbes Viertel Wein zu nehmen; mehr dürfen sie auf Kosten der Parteien nicht verzehren; was ihnen sonst noch zu verzehren beliebt, müssen sie aus dem eigenen Beutel bestreiten ohne Schaden der Parteien, Gemeinde oder Stadt. Das ist sein ernster Befehl.
Marburg dinstags nach Vincenciia. etc. 98.
Anrede: Lieben getruen. Die Verfügung ist gerichtet an Amtleute, Bürgermeister und Räte zu Wetter. Es dürfte jedoch kein Zweifel daran bestehen, daß diese Adresse unvollständig ist und die Verfügung als allgemein zu gelten hat.
References

Other Persons

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Other Places

Marburg · Wetter

Keywords

Rundverfügungen · Verfügungen, landgräfliche · Kosten, übermäßige · Wein, Kauf von · Gerichtsverfahren · Strafen · Rathäuser · Gerichte · Wein · Beutel, eigene

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Demandt, Regesten 2.2

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 6349 <https://www.lagis-hessen.de/index.php/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/6349> (Stand: 29.05.2026)