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Regesta of the Landgraves of Hesse
1575 November 28
Bestätigung der Bestellung des Schenken im Kasseler Rüsthaus
Regest-Nr. 16640
- Tradition
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Copies: Staatsarchiv Marburg, 17e Kassel, Nr. 293, Reinschrift 16. Jahrhundert, Papier. Rubrum: Verordenung eines andern schenken ins rusthaus zu Cassel; Staatsarchiv Marburg, 17e Kassel, Nr. 293, korrigierte Reinschrift, 16. Jahrhundert, Papier. Rubrum: Neue verordenung im rusthauße. - Regestum
- Landgraf Wilhelm IV. von Hessen erklärt sich mit der Bestellung des Ludwig Thonges als Schenk im Rüsthaus zu Kassel einverstanden und trifft Anordnungen wegen der Erhebung der Tranksteuer.
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Datum Wording
Signatum Zapfenburg den 28. Novembris anno etc. 75.
- Original Text
- Als auch ein ander schenk ins rusthaus zue Cassel zu verordenen von noten und uns darzu Ludwig Thonges vorgeschlagen worden ist, so seind wir gnediglich zufrieden, das derselbige darzu angenommen, auch ihme die tranksteur neben unserm schultheissen und Johan Neuhofern hinfuro einzunehmen bevohlen werde, doch das er dessen alles uns gnugsame caution und burgschaft tue und setze.
Und weil bishero in erhebunge der tranksteur die unordnung gewesen, das der schenk im rusthause nur allein den schlussel zum gelde und die andern miteinnehmer dessen keinen bericht gehabt, so soll hinfuro keiner der innehmer ohne den andern etwas vom gelde zur tranksteur einnehmen oder ausgeben, es seien dann sie die innehmer sambtlichen bey einander und beschehe mit sambtlichen irem zutun, wie dann auch ein jeder der innehmer zum geltkasten einen sondern schlussel haben und also der kast mit dreyen schloßen verwart sein soll, also das keiner ohne den andern dartzu kommen konne.
Als auch ferner vorgelaufen und befunden, das vom landwein zu Cassel die tranksteuer nit treulich und wie sich geburt einbracht und uns verrechnet und von einnehmern zue irer entschuldigung vorgeben wird, das etliche sonderlich unsere rete und diener sich hierin verweigern und deren frey zu sein vermeinen, so soll hinfuro in dem niemands ubersehen, sondern dieweil wir unsern reten und dienern ihre besoldung geben, die tranksteur durchaus von jedermann der sey wer er wolle erhaben und einbracht werden, wie dann unsere einnehmer in alle und jede keller gehen, die landweine in fassen besehen und uberschlagen sollen, wie viel dessen einem jedern gewachsen, und alsdann darvon die geburliche tranksteuer treulich erheben und einpringen. Das ist also unser ernster bevelich. Signatum Zapfenburg denb 28. Novembris anno etc. 75. -
Language of the Original Text
deutsch
- References
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Place of Issue
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Granter
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Other Persons
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Other Places
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Keywords
Gastwirte · Schultheiße · Steuern, Tranksteuer · Steuereinnehmer · Räte · Diener · Besoldungen · Landweine
- Text Basis
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Document Particulars, Regestum
Eckhardt, Stadtrechtsquellen Kassel
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Original
Eckhardt, Stadtrechtsquellen Kassel
- Citation
- Landgrafen-Regesten online Nr. 16640 <https://www.lagis-hessen.de/index.php/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/16640> (Stand: 30.05.2026)

