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Regesta of the Landgraves of Hesse

1313 Oktober 7

Verordnung Landgraf Ottos für Wolfhagen

Regest-Nr. 620

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Engrossment: Stadtarchiv Wolfhagen. Pergament. Siegel fehlt.
Copies: Abschrift 18. Jahrhundert: Staatsarchiv Marburg, Urkunden-Abschriften.
Regesta: Regesten der Landgrafen von Hessen 1 Nachdr., S. 207 Nr. 576.
Bibliography: Lyncker, Wolfhagen, S. 13.
Regestum
Wolfhagen. - Landgraf Otto, Herr des Landes Hessen, verordnet der Bürgerschaft seiner Stadt Wolfhagen (Vulfhayn) folgendes: Wenn Ratsherren oder Schöffen zur richtigen Zeit ihre Ratswürde oder ihr Amt nach Ablauf ihres Jahres niederlegen müssen, so sollen die Ratsherren zusammenkommen und vier rechtschaffene Männer durch ihre Boten zu sich rufen lassen, einen von den Wollenwebern, den zweiten von den Bäckern, als dritten einen der Schuster, den vierten aus der Zunft (communitas) der Schmiede; zusammen mit diesen vier Männern sollen dann die Ratsherren die neuen Ratsherren oder Schöffen aus den vier Stadtvierteln (burscapium) erwählen, und zwar drei aus jedem Stadtviertel. Der Landgraf erteilt diese Urkunde der Allgemeinheit der Wollenweber, Bäcker, Schuster und Schmiede der Stadt (Vulfhagen).
Siegler: Landgraf Otto.
Datum: a. et d. Vulfhayn 1313 in crastino octave beati Mychahelis archangeli.
References

Other Persons

Hessen, Landgrafen, Otto I.

Other Places

Wolfhagen, Bürgerschaft · Wolfhagen, Schöffen · Wolfhagen, Ratsherren

Keywords

Bürgerschaften · Ratsherren · Schöffen · Ämter · Ämter, Niederlegen von · Wollweber · Handwerker · Schuster · Zünfte · Schmiede · Ratsherren, Wahl von · Bäcker

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Grotefend-Rosenfeld, Landgrafenregesten 1

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 620 <https://www.lagis-hessen.de/index.php/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/620> (Stand: 08.05.2026)