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Regesta of the Landgraves of Hesse

1495 November 22

Wilhelm III. bestätigt den Zunftbrief der Schneider in Neukirchen

Regest-Nr. 6658

Tradition | Regestum | Original Text | References | Text Basis | Citation
Tradition
Copies: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 17, Nr. 220, Bl. 146.
Regesta: Demandt, Regesten 2, S. 886 Nr. 2316.
Regestum
Landgraf Wilhelm III. bestätigt den Schneidermeistern zu Neukirchen den ihnen vormals von Graf Johann von Ziegenhain verliehenen Zunftbrief und bestimmt, daß jeder, der hinfort der Zunft und Bruderschaft angehören will, dem Landgrafen und ihrem Handwerk je 3 rheinische fl. geben muß. Wer außerhalb ihrer Zunft Kleider näht, soll das dem Handwerk und dem Landgrafen mit je 10 Weißpfennigen büßen. Die Amtleute sollen dem Handwerk zu dieser Buße verhelfen und die Übertreter des Gebots gegebenenfalls pfänden. Der Landgraf behält sich die Änderung des Zunftbriefes jederzeit vor und siegelt mit seinem Sekret.
An sant Cecilien dag a. d. etc. 95.
References

Other Persons

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III. · Ziegenhain, Grafen, Johann II.

Other Places

Neukirchen, Schneider · Ziegenhain, Grafen

Keywords

Schneider · Handwerker · Zunftbriefe, Bestätigen von · Grafen · Kleidung, Nähen von · Zünfte · Zunftordnungen · Handwerker · Währungen, Rheinische Gulden · Währungen, Weißpfennige · Weißpfennige · Bußen · Amtleute · Gerichtsvollzieher

Text Basis

Document Particulars, Regestum

Demandt, Regesten 2.2

Citation
Landgrafen-Regesten online Nr. 6658 <https://www.lagis-hessen.de/index.php/en/subjects/idrec/sn/lgr/id/6658> (Stand: 26.05.2026)