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Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, S. 8-9

↑ Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904

Abschnitt 4: Seite 8-9

[8-9] [S. 8]

6. Marschgebührnisse.

Die Bestimmungen über Marschgebührnisse im Frieden erleiden für den Krieg erhebliche Abweichungen. Außer den im Frieden dazu Berechtigten haben noch Anspruch auf Marschgebührnisse Landsturmpflichtige, welche militärischerseits einberufen werden, Kriegsfreiwillige und Freiwillige des Landsturms beim Eintritt, Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche in Stellen von Wallmeistern, Zeugfeldwebeln und Zeugsergeanten einberufen werden. Nach Eintritt der Mobilmachung werden Marschgebührnisse mit Ausnahme der Überfahrtgelder von den deutschen Nord- und Ostseeinseln durch Gemeindebehörden oder Steuerempfänger nicht vorausgezahlt. Die Zahlung erfolgt vielmehr erst am Bestimmungsort durch den Truppenteil. Ohne Unterschied der Chargen erhält dort jeder Mann als Entschädigung für alle mit der Zurücklegung des Weges verbundenen Kosten 1 M., oder falls der Bestimmungsort außerhalb des heimatlichen Korpsbezirks liegt, 2 M. Wer zur Zeit der Einberufung am Bestimmungsorte seinen Aufenthalt hat, erhält keine Entschädigung. Die in den Fahrtlisten vorgesehene Verpflegung von Transporten mit warmer Kost oder Kaffee wird unentgeltlich verabreicht. Die nach den Pferdeaushebungsorten als Pferdetransporteure einberufenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes treten vom Tage der Übernahme ab in militärische Verpflegung.

Bei der Gestellung müssen die Rekruten mit ausreichenden Oberkleidern, Stiefeln und einem Hemde versehen sein. Wer diese Bekleidungsgegenstände wegen Dürftigkeit nicht beschaffen kann, soll sich wegen Beschaffung derselben an den Vorsteher der Gemeinde wenden, in deren Bezirk er sich zurzeit der Einberufung aufhält. Für den Fall einer Mobilmachung in den Wintermonaten ist erwünscht, daß die Einberufenen warme Unterkleider mitbringen. Dieselben werden beim Truppenteil bezahlt.


7. Pferdeaushebung und Wagengestellung.

I. Pferdebeschaffung.

Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der bewaffneten Macht sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde gegen Ersatz des vollen in vorgeschriebener Weise ermittelten Wertes an die Militärbehörde zu überlassen. Befreit hiervon sind nur die Mitglieder der regierenden deutschen Familien, die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal, die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde, die Beamten im Reichs- oder Staatsdienst hin-

[S. 9]

sichtlich der zum Dienstgebrauch sowie Ärzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes notwendigen eigenen Pferde, die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß, die Königlichen Staatsgestüte und die städtischen Berufsfeuerwehren.
Übertretungen der für die Aushebung der Pferde getroffenen Anordnungen werden mit Geldstrafe bis 150 M. geahndet.


II. Pferdeaushebung.

Jeder Kreis bildet der Regel nach einen Aushebungsbezirk, ausnahmsweise kann ein Kreis auch in zwei oder mehrere Bezirke geteilt sein. Für jeden Aushebungsbezirk besteht eine Aushebungskommission; Mitglieder sind der Landrat oder dessen Stellvertreter als Zivilkommissar und ein Offizier als Militärkommissar, dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann. Der Kommission sind zu- [Veterinär] ein Tierarzt und drei von der Kreisvertretung gewählte Taxatoren, die vor Beginn des Abschätzungsgeschäfts vom Zivilkommissar vereidigt werden.

Zur Gewinnung einer zuverlässigen Übersicht über den Pferdebestand finden bereits im Frieden Vormusterungen statt. Bei diesen werden die als kriegsbrauchbar befundenen Pferde in folgende Klassen eingeteilt.

a) Reitpferde I,
Reitpferde II,
b) Zugpferde I (Stangenpferde, Vorderpferde)
II. Zugpferde II (Stangenpferde, Vorderpferde),
c) schwere Zugpferde I,
schwere Zugpferde II.

[Zettel mit handschriftliche Korrektur]

und am linken Backenstück der Halfter mit Nummernzetteln wie bei der Normusterung (Pf. A. V. § 5) zu versehen.


Recommended Citation: „Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904, Abschnitt 4: Seite 8-9“, in: Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg <https://www.lagis-hessen.de/index.php/en/purl/resolve/subject/qhg/id/100-4> (aufgerufen am 08.05.2026)