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Regesten der Landgrafen von Hessen

1497 nach August 15

Verfügung Wilhelm III. über Totschläger

Regest-Nr. 6331

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 15, Nr. 96, Bl. 71v.
Regesten: Demandt, Regesten 2, S. 708 Nr. 1880.
Regest
Rundverfügung Landgraf Wilhelms [III.], daß er angesichts dessen, daß mutwillige Totschläger nicht streng nach der Ordnung des Rechts gerichtet werden, um solches künftig zu verhüten, nachdrücklich verlangt, daß alle Totschläger, die ohne Notwehr aus Mutwillen handeln, in das Fürstentum Hessen niemals mehr wiederaufgenommen, auch nicht mit Geleit oder Vertröstung versehen werden, sondern nach der Ordnung des Rechts, wo man ihrer habhaft werden kann, gerichtet werden sollen. Das soll in jedem Amte verkündet werden, damit es jeder erfahre und dieses Statut befolgt wird. Das ist sein ernster Befehl.
Darmstadt ... noch assumptionis Marie a. etc. 97.
Anrede: Lieben getruen.
Tagesangabe fehlt.
Nachweise

Weitere Personen

Hessen, Landgrafen, Wilhelm III.

Sachbegriffe

Totschläger, mutwillige · Mörder · Strafen, für Mord · Mord, Strafe für · Notwehr · Strafen, Landesverweis · Ämter · Befehle, landgräfliche

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Demandt, Regesten 2.2

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 6331 <https://www.lagis-hessen.de/index.php/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/6331> (Stand: 31.05.2026)