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Regesten der Landgrafen von Hessen

1476 Oktober 25

Sikshen verpflichtet sich, vier Jahre Friede zu halten

Regest-Nr. 15006

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Ausfertigung: Staatsarchiv Marburg, Urk. 1, Nr. 2211 ⟨Altsignatur: Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, Nachtrag 0, Nr. 342⟩.
Stückbeschreibung: Papier (lt. Findbuch).
Siegel: Das Siegel ist über Papier aufgedrückt (lt. Findbuch).
Regesten: Staatsarchiv Marburg, Findbuch zum Samtarchiv, Nachträge, Kasten 196, Nr. 22.
Regest
Sikshen, der mit anderem im Land der Landgrafen Heinrich, Wilhelm I. und Wilhelm II. von Hessen Straßenraub begangen hat und deshalb in deren Ungnade war, wird unter der Bedingung vertragen, daß er in den nächsten vier Jahren Friede hält. Danach verpflichtet er sich, Fehden ¼ Jahr vorher anzusagen, auf Vorladung den Landgrafen als berittener reisiger Knecht zur Verfügung zu stehen und seinen Anteil an der Beute (3 ½ Gulden) zu Weihnachten zurückzugeben. Diese Abmachung wird von ihm beschworen.
Siegel des Junkers von Bunaw.

Wortlaut der Datierung

1476 uff nest fritag nach der eylff dusent jungfrauwen dage (lt. Findbuch).

Nachweise

Aussteller

Sikshen

Empfänger

Hessen, Landgrafen, Heinrich III. · Hessen, Landgrafen, Wilhelm I. · Hessen, Landgrafen, Wilhelm II.

Siegler

Bünau, Junker von

Sachbegriffe

Straßenräuber · Gefangene, Freilassen von · Fehden, Regeln für · Knechte, reisige · Beute, Rückgabe von

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Findbuch zum Samtarchiv, Nachtrag 0

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 15006 <https://www.lagis-hessen.de/index.php/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/15006> (Stand: 24.05.2026)