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Regesten der Landgrafen von Hessen
1354 Mai 10
Versprechen zur Übergabe der Stadt Neustadt an den Mainzer Erzbischof
Regest-Nr. 1185
- Überlieferung
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Ausfertigung: Pergament, Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv, (46/17). Das Siegel des Erzbischofs fehlt (Pressel erhalten). Regesten: Regesten der Erzbischöfe von Mainz 2,1, Nr. 130, S. 33. - Regest
- Erzbischof Gerlach bekennt, daß Landgraf Heinrich [II.] von Hessen gemäß der Sühne, die er mit dem Erzbischof und dem Domkapitel eingegangen ist, gelobt hat, Neustadt (die Nuwenstad), Stadt und Burg, mit Zugehörigem, sobald der Erzbischof ihm in der landgräflichen Stadt Alsfeld 4500 lb. Heller bezahlt, an Heinrichs Bruder Hermann und den Grafen Johann von Nassau, des Erzbischofs Bruder, zu geben. Diese sollen Neustadt, ohne damit dem Landgrafen gewärtig zu sein, innehaben, bis der Erzbischof die Urkunde über die Sühne mit Hessen unter seinem und des Kapitels Siegel dem Landgrafen in dessen Schloß Marburg zugestellt hat. Wenn das bis Martini oder längstens Weihnachten nicht geschehen ist, sollen Hermann und Johann dem Landgrafen Neustadt wiedergeben, sobald er an den Erzbischof oder dessen Bruder Johann die 4500 lb. im Schlosse zu Treysa bezahlt hat. Stirbt einer der Treuhänder, so ist ein neuer binnen Monatsfrist zu wählen; sterben beide, so sollen die Burgmannen, Bürger und Amtleute, denen die beiden das Schloß anbefohlen haben, es behalten. - G. 1354 off den su°nabent vor santte Pancracien tage.
- Nachweise
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Weitere Personen
Mainz, Erzbischöfe, Gerlach von Nassau · Hessen, Landgrafen, Heinrich II. · Hessen, Landgrafen, Hermann I. · Nassau-Weilburg-Saarbrücken, Grafen, Johann I.
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Weitere Orte
Mainz, Domkapitel · Neustadt, Stadt · Neustadt, Burg · Alsfeld · Marburg, Schloß · Treysa, Schloß
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Sachbegriffe
Sühne · Termine · Burgmannen · Bürger · Amtmänner · Domkapitel · Städte · Burgen
- Textgrundlage
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Stückangaben, Regest
Reg. Erzb. Mainz
- Zitierweise
- Landgrafen-Regesten online Nr. 1185 <https://www.lagis-hessen.de/index.php/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/1185> (Stand: 24.05.2026)

