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Regesten der Landgrafen von Hessen
1357 Januar 16
Ausnahme des Mainzer Erzbischofs aus dem Burglehnsvertrag der von Hanstein
Regest-Nr. 1232
- Überlieferung
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Ausfertigung: Archiv Hanstein, Orig. 15. Abschriften: Staatsarchiv Marburg, Kopiar 1, fol. 25v; Abschrift ebd. (von Hanstein). Regesten: Urkundliche Geschichte Hanstein 1, S. 21, Nr. 119; Regesten der Erzbischöfe von Mainz 2,1, Nr. 718, S. 168. - Regest
- Heinrich von Hanstein und seine Söhne Lippold und Burghard behalten sich in einer Urkunde für Landgraf Heinrich von Hessen, ihren gnädigen Herrn, und Landgraf Otto, den Sohn Heinrichs, ihren Jungherrn, das Recht vor, daß sie dem Mainzer Erzbischof in einem Kriege mit den Landgrafen helfen dürfen, ohne ihr hessisches Burglehen oder ihren Burgsitz in der Vorburg zu Ziegenberg einzubüßen. Auch können die Landgrafen sie dem Erzbischof gegenüber nicht rechtlich vertreten, sonst aber jedem gegenüber.
1357 an deme nehstin mantage noch deme achtzenden tage. - Nachweise
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Weitere Personen
Hanstein, Heinrich [II.] von · Hanstein, Lippold von · Hanstein, Burkhard [II.] von · Hessen, Landgrafen, Heinrich II. · Hessen, Landgrafen, Otto der Schütz · Mainz, Erzbischöfe
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Weitere Orte
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Sachbegriffe
Kriege · Burglehen · Burgsitze · Burgen · Vorburgen · Rechtsvertretungen · Söhne · Verwandte
- Textgrundlage
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Stückangaben, Regest
Reg. Erzb. Mainz
- Zitierweise
- Landgrafen-Regesten online Nr. 1232 <https://www.lagis-hessen.de/index.php/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/1232> (Stand: 04.05.2026)

