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Regesten der Landgrafen von Hessen

1339 Februar 5

Konvente in Alsfeld dürfen keine erblichen Güter verkaufen

Regest-Nr. 3593

Überlieferung | Regest | Originaltext | Nachweise | Textgrundlage | Zitierweise
Überlieferung
Abschriften: Gleichzeitige Abschrift auf Papier (Vgl. Ebel, Regesten Stadt Alsfeld, Nr. 9).
Regesten: Becker, Regesten Stadtarchiv Alsfeld, S. 44, Nr. 4.
Regest
Landgraf Heinrich [II.] von Hessen verbietet dem Konvent zu Alsfeld und anderen Klöstern oder geistlichen Personen, erbliche Güter oder Zinsen aus Gütern daselbst zu verkaufen bei 10 Pfund Buße, halb dem Amtmann und halb den Schöffen. Geschenkte Güter oder Zinsen sind in einem Jahr und 6 Wochen einem Bürger daselbst zu verkaufen. Wird dies versäumt, so sollen die Schöffen sie für das Kloster verkaufen.

Wortlaut der Datierung

an den fritage nach unsern frowen tage lichtmesse, dy man nennit purificatoria.

Nachweise

Aussteller

Hessen, Landgrafen, Heinrich II.

Empfänger

Alsfeld, Augustiner

Weitere Orte

Alsfeld, Augustinereremitenkloster zum Erlöser · Alsfeld, Amtmänner · Alsfeld, Schöffen

Sachbegriffe

Konvente · Klöster · Personen, geistliche · Geistliche · Güter, erbliche · Zinsen · Verkäufe · Seelstiftungen · Bußen · Amtmänner · Schöffen · Bürger

Textgrundlage

Stückangaben, Regest

Becker, Regesten Alsfelder Stadtarchiv 1

Zitierweise
Landgrafen-Regesten online Nr. 3593 <https://www.lagis-hessen.de/index.php/de/subjects/idrec/sn/lgr/id/3593> (Stand: 04.05.2026)