Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg

Inhalt
- 1.8.1914: Die Sozialdemokratie und der Krieg
- ...
- 4.8.1914: Feindlicher Flieger über Frankfurt
- 4.8.1914: An die Mitglieder der Gewerkschaften!
- 4.8.1914: Die Zukunft der Lebensmittelversorgung
- 4.8.1914: Anweisungen und Preise der Fldpostsendungen
- 4.8.1914: Von den Technischen Lehranstalten
- 4.8.1914: Öffentliche Aufforderung zur Musterung
- 4.8.1914: Familien-Unterstützung
- ...
- 12.8.1914: Aufruf an die Arbeiterjugend
Abbildungen
↑ Der erste Kriegsmonat im Offenbacher Abendblatt, August 1914
Abschnitt 36: 4.8.1914: Anweisungen und Preise der Fldpostsendungen
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Die Feldpostsendungen. Die nach dem Feldheere gerichteten Postsendungen können nicht auf einen vom Absender anzugebenden bestimmten Ort geleitet, sondern müssen zunächst der Feldpostanstalt zugeführt werden, die für den Truppenteil den Postdienst wahrzunehmen hat. Für jedes Armee-Oberkommando, jedes Armeekorps, jede Division — Infanterie-, Kavallerie- oder Reservedivision — ist je eine mobile Feldpostanstalt in Tätigkeit. Bis zu dieser Feldpostanstalt, die bei dem Stabe mitmarschiert, werden die an die Truppen gerichteten Sendungen befördert: von dort werden sie durch Kommandierte der einzelnen Truppenabteilungen oder Detachements abgeholt.
Hiernach können die Sendungen nur in dem Falle pünktlich an den Empfänger gelangen, wenn die Aufschriften der Briefe usw. richtig und deutlich ergeben: welchem Armeekorps, welcher Division, welchem Regiment, welchem Bataillon, welcher Kompagnie oder welchem sonstigen Truppenteile der Empfänger angehört, sowie welchen Dienstgrad und welche Dienststellung er bekleidet. Dasselbe gilt sinngemäß für die Sendungen an die Angehörigen der mobilen Marine.
Eine Angabe des Bestimmungsorts in der Ausschrift ist nicht erforderlich, kann vielmehr leicht zu Verzögerungen bei Uebermittlung der Sendungen führen. Es ist daher zweckmäßiger, auf den Briefen usw. einen Bestimmungsort gar nicht zu vermerken, sofern der Empfänger zu den Truppen gehört, die infolge von Marschbewegungen den Standort wechseln. Wenn dagegen der Empfänger zu den Truppen einer Festungsbesatzung gehört, bei einem Ersatztruppenteile steht oder überhaupt ein festes Standquartier hat, so ist dies auf den Briefen usw. deutlich zu vermerken, außerdem ist in diesen Fällen der Bestimmungsort anzugeben.
Die Aufschriften der Briefe usw. müssen recht klar und übersichtlich sein. Besonders empfiehlt es sich, die Angaben über Armeekorps, Division, Regiment usw. oder Kriegsschiff immer an einer bestimmten Stelle, am besten unten rechts niederzuschreiben. Die Ziffern in den Nummern der Divisionen. Regimenter usw. und der Name des Empfängers müssen recht deutlich, scharf und genügend groß geschrieben werden. Blasse Tinte und feine Schrift sind möglichst zu vermeiden.
Im übrigen empfiehlt es sich, auf allen Briefsendungen nach dem Feldheer oder der mobilen Marine den Absender anzugeben.
Für Feldpostsendungen in Privat-Angelegenheiten an die Angehörigen des Heeres und der Kaiserlichen Marine gelten während des mobilen Verhältnisses nachbezeichnete Portovergünstigungen.
1. Portofrei werden befördert:
a) gewöhnliche Briefe bis zum Gewichte von 50 Gramm,
b) Postkarten und
c) Geldbriefe bis zum Gewichte von 50 Gramm und mit Wertangabe bis zu 150 Mark.
2. Portoermäßigungen:
Das Porto beträgt für
а) gewöhnliche Briefe über 50 Gramm bis 250 Gramm schwer 20 Pfg.
b) Geldbriefe über 50 Gramm bis 250 Gramm schwer und mit Wertangabe bis zu 150 Mark 20 Pfg.
c) Geldbriefe bis 250 Gramm schwer mit einer Wertangabe von über 150 bis 300 Mark 20 Pfg.
über 300 bis 1500 Mark 40 Pfg.
d) Postanweisungen über Beträge bis zu 100 Mark an die Angehörigen des Feldheeres und die Besatzungen der zu den Seestreitkräften gehörigen Kriegsschiffe usw. 10 Pfg.
Zu den Angehörigen des Heeres zählt auch das auf dem Kriegsschauplatz in der freiwilligen Krankenpflege zur Verwendung kommende Personal.
Sendungen, die rein gewerbliche Interessen der Absender oder der Empfänger betreffen, haben auf Portovergünstigung keinen Anspruch und unterliegen daher dem gewöhnlichen, tarifmäßigen Porto. Das Porto man stets vorausbezahlt werden. Unfrankierte oder unzureichend frankierte portopflichtige Sendungen werden nicht abgesandt.
Die Aufschrift der Feldpostsendungen muß den Vermerk „Feldpostbrief" enthalten.
Formulare zu Feldpostk arten werden bei den Postanstalten sowie den amtlichen Verkaufsstellen für Postwertzeichen an das Publikum verkauft werden. Einstweilen können die gewöhnlichen ungestempelten Postkartenformulare Verwendung finden. Bei denselben Stellen werden auch Formulare zu Feldpostanweisungen an die Angehörigen des Feldheeres, mit Freimarken zu 10 Pfg. beklebt, zum Verkauf für den Betrag der Freimarke bereitgehalten werden. Zu Postanweisungen an die Besatzungen der Kriegsschiffe sind die gewöhnlichen Formulare zu benutzen.
Einschreibsendungen in anderen als Militärdienst- Angelegenheiten, Postaufträge, Briefe mit Zustellungsurkunde und Postnachnahmesendungen sind von der Beförderung durch die Feldpost ausgeschlossen.
Privat-Päckereien nach dem Heere werden bis auf weiteres gegen die sonst üblichen Portosätze noch angenommen. Zur Förderung des Abgabegeschäfts ist es jedoch notwendig, daß diese Sendungen frankiert zur Post gegeben werden.
[Offenbacher Abendblatt vom 4. August 1914]
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| Empfohlene Zitierweise: | „Der erste Kriegsmonat im Offenbacher Abendblatt, August 1914, Abschnitt 36: 4.8.1914: Anweisungen und Preise der Fldpostsendungen“, in: Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg <https://www.lagis-hessen.de/index.php/de/purl/resolve/subject/qhg/id/161-36> (aufgerufen am 06.05.2026) |
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