Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen
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Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg

↑ Die ersten Kriegswochen in der Oberhessischen Zeitung (Marburg), August 1914

Abschnitt 21: 3.8.1914: Gültigkeit des Papiergelds


Bekanntmachung.

Infolge der politischen Spannung ist in den letzten Tagen, besonders in der Geschäftswelt, vielfach die Annahme von Papiergeld verweigert worden.

Ich weise darauf hin, daß gemäß Artikel 3 des Gesetzes, betreffend Aenderung des Bankgesetzes vom 1. Juni 12909 die Noten der Reichsbank gesetzliches Zahlungsmittel sind und daher jeder zu ihrer Annahme verpflichtet ist. Die Verweigerung der Annahme durch die Gläubiger kann unter Umständen den Schuldner von seiner Zahlungspflicht befreien.
Cassel, am 1. August 1914.
Der Regierungspräsident. Graf v. Bernstorff.
wird veröffentlicht.
Marburg, den 3. August 1914. | Die Polizeiverwaltung. | gez. Troje.

[Oberhessische Zeitung vom 3. August 1914]


Empfohlene Zitierweise: „Die ersten Kriegswochen in der Oberhessischen Zeitung (Marburg), August 1914, Abschnitt 21: 3.8.1914: Gültigkeit des Papiergelds“, in: Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg <https://www.lagis-hessen.de/index.php/de/purl/resolve/subject/qhg/id/160-21> (aufgerufen am 07.05.2026)