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Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg


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Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, S. 32-33

↑ Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904

Abschnitt 16: Seite 32-33

[32-33] Familien zu geben und den Verhandlungen beizuwohnen. Der Offizier und der Gemeindevorsteher haben kein Stimmrecht. Die Unterstützungen werden in halbmonatlichen Raten vorausbezahlt,- Rückzahlungen finden nicht statt. Für Beginn und Fortdauer der Unterstützung kommt auch die für Hin- und Rückmarsch zum und vom Truppenteil erforderliche Zeit zur Berechnung. Die Unter¬stützungen werden dadurch nicht unterbrochen, daß der Eingetretene als krank oder verwundet zeitweise in die Heimat beurlaubt wird. Wenn er vor seiner Rückkehr verstirbt oder vermißt wird, so werden die Unterstützungen so lange gewährt, bis die Formation, der er angehörtc, auf den Friedenssnß zurückgeführt oder aufgelöst wird. Der Anspruch fällt hinweg, soweit die Hinterbliebene,^ Bewilligungen auf Grund des Militär-Pensionsgesetzes erhalteiR Macht sich der Eingetretene der Fahnenflucht schuldig oder wird er gerichtlich zu Gefängnisstrafe von längerer als 6 monatlicher Dauer oder zu einer härteren Strafe verurteilt, so wird auf Benach¬richtigung des Truppenbcfehlshabers die Unterstützung bis zum Wiedereintritt in den Dienst eingestellt.

Für die Unterstützung wird zu den angegebenen Mindest- betrügen Entschädigung aus der Reichskasse gewährt, der Zeitpunkt der Zahlung aber durch besonderes Reichsgesetz bestimmt.

17. Fürsorge für Erkrankte und Verwundete.

I. Verpflegung auf dem Marsche Erkrankter.

Mannschaften, welche als Einberufene oder Entlassene") auf dem Marsche erkranken, werden, wenn ihre Beförderung in ein Militärlazarett nicht angängig ist, der Gemeinde zur Kur und Verpflegung überwiesen/ die Kosten werden aus Militärfonds er¬setzt. Die Ersatzansprüche sind beim standrat anzumeldcn, dieser stellt die Liquidation auf und reicht sie durch Vermittelung des Regierungspräsidenten der Intendantur ein, zu deren Geschäfts¬bezirk die Gemeinde gehört.

Zur ärztlichen Untersuchung sind Militärärzte, in deren E/ mangelung beamtete Arzte (Kreisärzte usw.) und nur wenn aucy solche am Orte der Erkrankung nicht vorhanden, die nächsten »ichtbeamteten Arzte heranzuziehen. Ist für die Beförderung des Erkrankten Vorspann erforderlich, so ist die Marschunfähigkeit vom Arzt und in dessen Ermangelung vom Transportführer oder Ge¬meindevorsteher zu bescheinigen. Gehörte der Erkrankte zu einem Transporte, so wird er vom Transportführcr mittels vvrge- schriebencn Begleitscheins überwiesen. Ist der Erkrankte einzeln

") Die Berechtigung zu freier Aufnahme und Behandlung für entlassene Mannschaften erlischt mit Ablauf des Tages, an dem ihre Verpflegung für Rechnung der Militärverwaltung aufhört.

entsendet, so sind vom Gemeindevorsteher noch verfügbare Marsch- gebührnissc, die Militärpapiere und etwa vorhandene Fahrscheine dem Erkrankten ab- und in Verwahrung zu nehmen. Der Betrag der abgenommenen Gebührnisse ist in der Gestellungsorder, dem Urlaubs-, Militär- oder Ersatzreservepaß zu vermerken.

Der Truppenteil ist sofort von der Erkrankung in Kenntnis zu setzen. Sobald ärztlicherseits der Zeitpunkt der Genesung und Marschfähigkeit angegeben werden kann, hat der Gemeindevorsteher dies dem Bezirkskommando, zu deni die Gemeinde gehört, mitzn- teilen, ihm den Begleitschein oder die Militärpapiere nebst Fahr¬scheinen zu übersenden und von dort weitere Anweisung zu er¬warten.

II. Freiwillige Krankenpflege.

Die freiwillige Krankenpflege ist kein selbständiger Faktor neben der staatlichen,' es kann ihr eine Mitwirkuna nur insoweit cingeräumt werden, als sie dem staatlich! Sanitätsdienste eingefügt und von den Militärbehörden geleitet werden kann, andernfalls würde sie nicht fördernd, sondern hemmend auf den Betrieb des Krankendienstes cinwirken. Sie hat daher den Anordnungen der Militärbehörde und ihrer einzelnen zuständigen Vertreterunbedingt Folge zu leisten.

An der Spitze der freiwilligen Krankenpflege steht »der Kaiser- liche Kommissar und Militärinspekteur der freiwillige» Kranken¬pflege«. Dieser befindet sich im Kriege bei dem großen Haupt¬quartier uud leitet von hier ans den Dienst der freiwilligen Krankenpflege im Etappengebiete während in der Heimat

die Leitung der Krankenpflege dem fteuveriretenden Militärinspekteur übertragen ist. Ihnen zur Seite stehen die Deleai^fln w die- jenigen Organe, welchen die Leitung der dem Kriegssanitäts¬dienst ui leistenden Unterstützung in bestimmten Grenzen obliegt.

Geschäftszimmer serlichen Kommissars befindet sich in Berlin.

1. Personal.

Das im Etappengebiete und im Heimatsgebiete zur Verwendung kommende Personal der freiwilligen Krankenpflege gliedert sich in

a) Lazarettpflegepersonal, d) Transportpersonal, o) Begleitpersonal, st) Depotpersonal.

Es werden nur unbescholtene, zuverlässigewesunde, körperlich rüstige und gut ausgebildete Personen deutscher Staatsangehörigkeit zugelassen, die weder dem aktiven Dienststande, noch dem Be-urlaubtenstande angehören. Das im Etappengebiete verwendete Personal der freiwilligen Krankenpflege ist dem Militürstrafgcsctz-


Empfohlene Zitierweise: „Mobilmachungsanweisung für die Gemeindevorsteher, 1904, Abschnitt 16: Seite 32-33“, in: Hessische Quellen zum Ersten Weltkrieg <https://www.lagis-hessen.de/index.php/de/purl/resolve/subject/qhg/id/100-16> (aufgerufen am 08.05.2026)