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Allgemeines Verbot der SA und SS durch Notverordnung des Reichspräsidenten, 13. April 1932

Durch eine Notverordnung des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg (1847–1934) zur Sicherung der Staatsautorität werden die SA (Sturmabteilung) und die SS (Schutzstaffel) im Reich verboten. Im amtlichen Kommuniqué wird das Verbot unter anderem damit begründet, „daß das Vorhandensein eines Privatheeres, einer Kampforganisation, die einen Staat im Staate bilde, schon an sich eine Quelle steter Beunruhigung für die friedliche Bürgerschaft darstelle. Trotz der abgegebenen Legalitätserklärungen der Führer habe man bei den aufgelösten Organisationen zahlreiche schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten und Uebergriffe feststellen können. Die Auflösung sei daher aus staatspolitischen Gründen erfolgt. Die erste Bedingung für das Gelingen der Rettungsaktion sei das Vertrauen des deutschen Volkes in die Festigkeit seiner staatlichen Verhältnisse. Im übrigen gehe die Reichsreg[ierung] in der Auffassung der Lage mit der großen Mehrzahl der Länderregierungen einig. – Mit der Durchführung der Verordnung wird die Polizei beauftragt“.
(OV)

Records
Recommended Citation
„Allgemeines Verbot der SA und SS durch Notverordnung des Reichspräsidenten, 13. April 1932“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/edb/id/2645> (Stand: 30.6.2023)
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