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Hesse in the 19th and 20th Centuries

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Gesetz über das Waldeckische Domanialvermögen, 8. April 1921

Nach der Trennung des waldeckischen Domanialvermögen in einen staatlichen Teil und einen Teil des Fürstenhauses Waldeck mit Vertrag vom 26. August 1920 beschließt der Waldeckische Landtag ein Gesetz, nachdem der dem Freistaat zugefallenen Teil des bisherigen Domanialvermögens als Sondervermögen innerhalb des Staatsvermögens geführt und von der Domänenkammer verwaltet wird. Angesichts eines möglichen Anschlusses des Freistaats an Preußen wird bestimmt, dass in einem solchen Fall das Domanialvermögen „einem für Waldeck zu gründenden Landeskommunalverband zu Eigentum überwiesen werden“ (Sieburg) soll.
(OV)

Records
Additional Information
  • Druck des Gesetzes: Waldeckisches Regierungs-Blatt 1921, S. 48
Recommended Citation
„Gesetz über das Waldeckische Domanialvermögen, 8. April 1921“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/edbx/id/2565> (Stand: 13.8.2024)
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