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Hesse in the 19th and 20th Centuries

Hessischer Landtag beschließt Ergänzung des Abschlussgesetzes zum Artikel 41, 1. Juli 1965
Der Hessische Landtag beschließt das „Gesetz zur Ergänzung des Abschlußgesetzes zum Artikel 41 der hessischen Verfassung“. Damit wird das Abschlussgesetz vom 6. Juli 1954 in der Weise ergänzt, dass die Übertragung von Vermögenswerten aus Gemeineigentum auf andere Vermögensträger (also die Veräußerung an private Eigentümer) möglich wird. Die daraus fließenden Erlöse sollen dem Sondervermögen zugeführt werden.
(OV)
- Records
- Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, 1965, Nr. 15 vom 14. Juli 1965, S. 121
- Additional Information
- Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, 1965 Nr. 15 vom 14. Juli 1965, S. 121 (via Rechtsdatenbank Hessen; Stand: 26.6.2012)
- Recommended Citation
- „Hessischer Landtag beschließt Ergänzung des Abschlussgesetzes zum Artikel 41, 1. Juli 1965“, in: Zeitgeschichte in Hessen <https://www.lagis-hessen.de/en/subjects/idrec/sn/edbx/id/4532> (Stand: 13.8.2024)
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